Der Verlustanteil, der sich nach § 15 I 1 Nr. 2 EStG ergibt, ist die Ausgangsgröße, wenn die Beteiligung beim Empfänger zum Betriebsvermögen gehört. Der Verlust wird aber bei der Unternehmung selbst wirksam und nicht zusätzlich beim Mitunternehmer. Bei fehlender Hinzurechnung beim Gesellschafter würde es zu einer doppelten Verlustberücksichtigung kommen.
Beispiel
B ist Einzelgewerbetreibender und zusätzlich Mitunternehmer bei der A-B KG aus Hamburg. Für den Erhebungszeitraum 2016 rechnet die A-B KG dem B einen Verlustanteil von 50.000 € zu.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer muss B den Verlustanteil seiner Ausgangsgröße hinzurechnen (§ 8 Nr. 8 GewStG). Lediglich die A-B KG kann daher den Verlust gewerbesteuerlich berücksichtigen, nicht der B.
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