Der Verlustanteil, der sich nach § 15 I 1 Nr. 2 EStG ergibt, ist die Ausgangsgröße, wenn die Beteiligung beim Empfänger zum Betriebsvermögen gehört. Der Verlust wird aber bei der Unternehmung selbst wirksam und nicht zusätzlich beim Mitunternehmer. Bei fehlender Hinzurechnung beim Gesellschafter würde es zu einer doppelten Verlustberücksichtigung kommen.
Beispiel
B ist Einzelgewerbetreibender und zusätzlich Mitunternehmer bei der A-B KG aus Hamburg. Für den Erhebungszeitraum 2016 rechnet die A-B KG dem B einen Verlustanteil von 50.000 € zu.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer muss B den Verlustanteil seiner Ausgangsgröße hinzurechnen (§ 8 Nr. 8 GewStG). Lediglich die A-B KG kann daher den Verlust gewerbesteuerlich berücksichtigen, nicht der B.
Weitere Interessante Inhalte zum Thema
-
Personalbeschaffung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Personalbeschaffung (Personalauswahl und Personalrekrutierung) aus unserem Online-Kurs Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit interessant.
-
Mitunternehmerschaften
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Mitunternehmerschaften (Einkünfte) aus unserem Online-Kurs Einkommensteuer (2020) interessant.
-
Beteiligungsfinanzierung nicht börsennotierter Unternehmen
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Beteiligungsfinanzierung nicht börsennotierter Unternehmen (Finanzierung) aus unserem Online-Kurs Finanzmanagement interessant.