L. ist in Frankreich wegen seines dortigen Wohnsitzes und gewöhnlicher Aufenthalts unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
a) In Deutschland hingegen ist L. nur mit seinen inländischen Einkünften steuerpflichtig (§ 1 IV EStG i.V.m. § 49 I Nr. 4 Buchst. b EStG), denn als Beamter erhält er eine Besoldung aus einer öffentlichen Kasse.
Deutschland hat das alleinige Besteuerungsrecht nach dem Kassenstaatsprinzip (Art. 14 I Buchst. a OEDC-MA), das die staatliche Souveränität sichern soll.
b) Wäre L. (ausschließlich) französischer Staatsbürger, so dürfte Frankreich die Einkünfte besteuern.
c) siehe a).
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