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Internationales Steuerrecht für Bibus - Lösung Besteuerung bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit

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Internationales Steuerrecht für Bibus

Lösung Besteuerung bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit

L. ist in Frankreich wegen seines dortigen Wohnsitzes und gewöhnlicher Aufenthalts unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

a) In Deutschland hingegen ist L. nur mit seinen inländischen Einkünften steuerpflichtig (§ 1 IV  EStG i.V.m. § 49 I Nr. 4 Buchst. b EStG), denn als Beamter erhält er eine Besoldung aus einer öffentlichen Kasse.

Deutschland hat das alleinige Besteuerungsrecht nach dem Kassenstaatsprinzip (Art. 14 I Buchst. a OEDC-MA), das die staatliche Souveränität sichern soll.

b) Wäre L. (ausschließlich) französischer Staatsbürger, so dürfte Frankreich die Einkünfte besteuern.

c) siehe a).