Die umsatzartenbezogenen Vorsteuerabzüge, bzw. genauer gesagt die zugehörigen Umsätze, lassen sich folgendermaßen systematisieren:
steuerbare Umsätze
steuerpflichtig
steuerfrei
mit Vorsteuerabzugsrecht
ohne Vorsteuerabzugsrecht
nicht steuerbare Umsätze
fiktiv steuerfrei
mit Vorsteuerabzugsrecht
ohne Vorsteuerabzugsrecht
fiktiv steuerpflichtig.
Bei steuerpflichtigen Umsätzen ist die Vorsteuer abziehbar.
Bei steuerfreien Umsätzen hingegen sind die zugehörigen Vorsteuerbeträge grundsätzlich nicht abzugsfähig (§ 15 II 1 Nr. 1, 2 UStG). In der Regel liegen damit Ausschlussumsätze vor, weil die Steuerfreiheit der Ausgangsleistung den fehlenden Abzug der Eingangsleistung bedingt. Von dieser Regel existiert jedoch in den Fällen des § 15 III UStG eine Ausnahme. Besonders wichtig sind dabei Ausfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Lieferungen, also Exporte ins Drittlandsgebiet und in das übrige Gemeinschaftsgebiet.
Beispiel
Die Techno AG führt eine Lieferung im Rahmen ihres Unternehmens als Unternehmer aus. Der Ort der Lieferung ist Heidelberg, weil die Beförderung hier beginnt (§ 3 VI 1 UStG). Die Lieferung wird also im Inland ausgeführt, insgesamt ist sie damit steuerbar. Es liegt eine Ausfuhrlieferung vor, weil das Kopiergerät nach Ägypten, also ins Drittlandsgebiet, befördert wird (§ 6 I 1 Nr. 1 UStG). Sie ist daher steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. a) UStG). Nach § 15 II 1 Nr. 1 UStG wäre damit wegen der Steuerfreiheit der Leistung der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Aber: Der Vorsteuerabzug wird bei Ausfuhrumsätzen zugelassen nach § 15 III Nr. 1 Buchst. a UStG. Insgesamt darf also die Techno AG die in Zusammenhang mit den Eingangsumsätzen stehenden Vorsteuerbeträge abziehen.
Weitere Ausschlussumsätze liegen vor
- bei steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 8 - 28 UStG, sofern vom Wahlrecht der Option nicht Gebrauch gemacht wurde,
- bei fiktiven steuerfreien Umsätzen, welche nach § 4 Nr. 8 - 28 UStG steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden,
- bei fiktiven steuerfreien Leistungen, welche nach § 4 Nr. 8 - 28 UStG steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden.
Bei nicht steuerbaren Umsätzen im Inland existieren zunächst die fiktiv steuerfreien Umsätze (§ 15 II 1 Nr. 2 UStG). Diese wären steuerfrei, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Methode
Man beachte den doppelten Konjunktiv.
Da sie jedoch im Ausland ausgeführt werden, sind sie nicht steuerbar. Würden sie im Inland ausgeführt, wären sie zwar steuerbar, jedoch zusätzlich steuerfrei. Eine dann hypothetische Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG existiert nicht.
Beispiel
Die unterrichtende Tätigkeit gehört zu den bestimmten Katalogleistungen des § 3a III Nr. 3 Buchst. a UStG. Sie gilt dort als ausgeführt, wo der Unternehmer sie tatsächlich erbringt, in diesem Fall also Bombay, mithin im Ausland. Die sonstige Leistung des Jan ist damit nicht steuerbar.
Würde die sonstige Leistung im Inland ausgeführt, so läge der Ort, an dem der Unternehmer sie tatsächlich erbringt, im Inland. Die Leistung wäre damit steuerbar. Da die unterrichtende Tätigkeit von Repetitoren für Studenten allerdings umsatzsteuerbefreit ist, wäre die Leistung des Jan zwar steuerbar, aber steuerfrei (§ 4 Nr. 21, Buchst. a) UStG). Es liegt ein fiktiv steuerfreier Umsatz vor, Jan darf bei Eingangsleistungen die Vorsteuer nicht abziehen (§ 15 II 1 Nr. 2 UStG).
Wenn nun allerdings der nicht steuerbare Umsatz steuerfrei wegen § 4 Nr. 1 - 7, § 25 II oder § 26 V UStG wäre, so wären die Vorsteuern sehr wohl abzugsfähig (§ 15 III Nr. 2 Buchst. a UStG). Es läge dann wiederum ein Abzugsumsatz vor. Dasselbe gilt bei Finanz- und Versicherungsumsätzen nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a) - g) oder § 10 Buchst. a UStG, wenn der Leistungsempfänger in Drittlandsgebiet ansässig ist (§ 15 III Nr. 2 Buchst. b UStG).
Beispiel
Das herausgegebene Darlehen ist eine sonstige Leistung nach § 3a IV Nr. 6 Buchst. a UStG. Diese gilt am Empfängersitzort, also in Marokko, d.h. im Ausland, als ausgeführt (§ 3a II 1 UStG). Die Leistung der Tutnix-Bank ist damit nicht steuerbar (§ 4 Nr. 8 Buchst. a) UStG). Wenn der Leistungsort hingegen im Inland läge, so wäre der Umsatz zwar steuerbar, aber steuerfrei. Wegen § 15 III Nr. 2 Buchst. b) UStG handelt sich um einen insoweit unschädlichen Finanzumsatz, außerdem ist der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig. Deswegen können wiederum die mit der Darlehensgewährung zusammenhängenden Vorsteuern sehr wohl abgezogen werden.
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