Tolli ist grundsätzlich in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 IV 1 EStG), denn er erzielt inländische Einkünfte nach § 49 I Nr. 6 EStG.
Das deutsche Besteuerungsrecht ist allerdings aufgrund des DBA-Schweiz beschränkt. Das Entgelt für die Nutzung des Patents ist eine Lizenzgebühr i.S.d. Art. 12 II DBA-CH. Derartige Lizenzgebühren dürfen nur im Ansässigkeitsstaat, also in der Schweiz, besteuert werden.
Sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung (auf Grundlage des DBA oder § 50g EStG) vorliegt, müssen 15 % plus Solidaritätszuschlag des gezahlten Nutzungsentgelts nach § 50a EStG zunächst einbehalten und abgeführt werden. Tolli kann in diesem Fall eine Erstattung der Steuerabzugsbeträge auf Grundlage des DBA bzw. § 50g EStG beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.
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