Der Wohnsitzstaat des Lizenzgebers darf besteuern (Art. 13 OECD-MA). Es gilt ein Betriebsstättenvorbehalt.
Da der ausländische Lizenzgeber in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, hat der deutsche auszahlende Steuerpflichtige einen Steuerabzug nach § 50a I Nr. 3 EStG durchzuführen, sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorliegt.
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