ZU DEN KURSEN!

Bilanz nach IAS / IFRS - Lösung: Neubewertung einer Maschine

Kursangebot | Bilanz nach IAS / IFRS | Lösung: Neubewertung einer Maschine

Bilanz nach IAS / IFRS

Lösung: Neubewertung einer Maschine

a) Der beizulegende Zeitwert (= Fair Value) wird für die Neubewertung der Maschine am Jahresende 00 verwendet. Bei der Neubewertungsmethode (Revaluation Model) wird der Zuschreibungsbetrag erfolgsneutral (!) in eine Neubewertungsrücklage eingestellt. Diese ist dann Teil des Eigenkapitals. Zunächst wird die lineare Abschreibung vorgenommen als

Abschreibung = Anschaffungskosten/Nutzungsdauer·4/12

= 300.000/10·4/12

= 10.000 €.

Da die Anschaffung der Maschine im September erfolgt, sind für das Jahr 00 nur noch 4/12 abzuschreiben. Nun ist der verbleibende Buchwert, also 300.000 – 10.000 = 290.000 €, mit dem fair value zu vergleichen. Da der fair value mit 400.000 € über dem vorläufigen Buchwert liegt, ist eine Zuschreibung in Höhe von 400.000 – 290.000 = 110.000 € vorzunehmen. Der Buchungssatz lautet entsprechend:

Fertigungsanlagen 110.000 an Neubewertungsrücklage 110.000 €.

Methode

Hier klicken zum Ausklappen

Damit bleibt „per Saldo“ der ursprüngliche Buchwert bei der Maschine erhalten, den man ausrechnen könnte als

urspgl. Buchwert = neuer Buchwert – Neubewertungsrücklagen

= 400.000 – 110.000

= 290.000 €.

b) Die Fertigungsanlage wird linear über die verbliebene Restnutzungsdauer von 9,66 Jahren abgeschrieben, der Abschreibungsbetrag liegt damit bei

400.000/9,66 = 41.407,87 €.

Der Restwert am 31.12.01 beträgt damit

400.000 – 41.407,87 = 358.592,13 €.

Zusätzlich muss die Neubewertungsrücklage auf die Laufzeit verteilt werden. Ein Teil der Rücklage wird durch die Nutzung realisiert, so dass insoweit eine Umbuchung in die Gewinnrücklagen erfolgen kann. Man rechnet hierfür

110.000/9,66 = 11.387,16 €.

Die Neubewertungsrücklage liegt damit am Ende des Jahres 01 bei 110.000 - 11.387,16 = 98.612,84 €.

Die Gewinnrücklage (= reserves) liegt bei 11.387,16 €.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Die Neubewertungsrücklage muss nicht aufgelöst werden, wenn die Anlage weiter benutzt werden sollte. Sie kann dann auch in voller Höhe fortgeführt werden, eine Umbuchungspflicht in die Gewinnrücklagen besteht erst bei Abgang des entsprechenden Aktivpostens.