Wir unterscheiden bei der Bewertung zu Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB
die Wertuntergrenze und
die Wertobergrenze.
Es gilt
Materialeinzelkosten 1.000
Fertigungseinzelkosten 2.000
Transportkosten (sind auch FEK) 200
Materialgemeinkosten 500
Fertigungsgemeinkosten 300
= Konzernmindestwert, d.h. Wertuntergrenze 4.000 €
Der Konzernhöchstwert ergibt sich damit zu
Wertuntergrenze 4.000
zzgl. Verwaltungsgemeinkosten 200
= Konzernhöchstwert = Wertobergrenze 4.200 €.
Der zu eliminierende Zwischengewinn ist davon abhängig, ob zur Wertobergrenze oder zur Wertuntergrenze aktiviert wurde.
Ansatz zur Wertobergrenze | Ansatz zur Wertuntergrenze |
Anschaffungskosten 5.550 | Anschaffungskosten 5.550 |
abzgl. Konzernhöchstwert 4.200 | abzgl. Konzernmindestwert 3.200 |
Zwischengewinn 1.350 | Zwischengewinn 2.350 |
Beim Ansatz zur Wertuntergrenze lautet der Buchungssatz
Umsatzerlöse 277.500
an aktivierte Eigenleistungen 16.000
Bestandserhöhung 24.000
Materialaufwendungen 222.000
Jahresüberschuss 15.500
Die Bestandserhöhung berechnet sich als 6·4.000 = 24.000 €, die aktivierten Eigenleistungen sind 4·4.000 = 16.000 €.
b) Die Abschreibungen laufen über vier Perioden. Der Wertansatz in der Bilanz der Tochter liegt bei 5.550 € pro Motor, der Wertansatz im Konzernabschluss hingegen bei 4.000 € pro Stück. Damit ist die Abschreibung im Einzelabschluss 5.550/4 = 1.387,50 €, im Konzernabschluss dagegen 4.000/4 = 1.000 €.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Aufgabe: Berechnung Konzernmindest- und Konzernhöchstwert
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Aufgabe: Berechnung Konzernmindest- und Konzernhöchstwert (Konsolidierung) aus unserem Online-Kurs Konzernbilanz nach Handelsrecht interessant.