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Bilanz nach IAS / IFRS - Rückstellungen

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Bilanz nach IAS / IFRS

Rückstellungen

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Eine Rückstellung ist eine Schuld, die bzgl. ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe nach ungewiss ist (IAS 37.10). Sie ist ausschließlich dann anzusetzen, wenn (IAS 37.14)

  • sie dem Unternehmen aus einem Ereignis der Vergangenheit als gegenwärtige Verpflichtung entstanden ist, und zwar

    • rechtlich oder

    • faktisch

  • sie wahrscheinlich ist, d.h. wenn zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen erforderlich ist

    • wenn also mehr dafür als dagegen spricht

  • eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist.

Die notwendigen Definitionen finden sich in IAS 37.10.

Merke

Wichtig ist, dass – anders als im HGB – es keine Rückstellungen aus Innenverpflichtungen heraus bei IFRS gibt. Dies sieht man in IAS 37.20, denn eine Verpflichtung betrifft immer eine andere (!) Partei, gegenüber der die Verpflichtung besteht.

Beispiel

Die X-AG erleidet am 08.12.00 einen Schaden bei einer Maschine. Die notwendige Reparatur in Höhe von 5.000 € wird wegen des Weihnachtsgeschäfts nicht im Dezember 00 durchgeführt, sondern erst im Februar 01.

Nach dem deutschen Bilanzierungsrecht müsste nach § 249 HGB eine Rückstellung für unterlasse Instandhaltungsaufwendungen passiviert werden, denn die Instandhaltungsaufwendung wird innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres durchgeführt. Nach den IFRS hingegen darf keine Rückstellung angesetzt werden, denn die Verpflichtung liegt nicht gegenüber einer anderen Unternehmung vor, sondern gegenüber sich selbst.