Eine Rückstellung ist eine Schuld, die bzgl. ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe nach ungewiss ist (IAS 37.10). Sie ist ausschließlich dann anzusetzen, wenn (IAS 37.14)
sie dem Unternehmen aus einem Ereignis der Vergangenheit als gegenwärtige Verpflichtung entstanden ist, und zwar
rechtlich oder
faktisch
sie wahrscheinlich ist, d.h. wenn zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen erforderlich ist
wenn also mehr dafür als dagegen spricht
eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist.
Die notwendigen Definitionen finden sich in IAS 37.10.
Merke
Beispiel
Nach dem deutschen Bilanzierungsrecht müsste nach § 249 HGB eine Rückstellung für unterlasse Instandhaltungsaufwendungen passiviert werden, denn die Instandhaltungsaufwendung wird innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres durchgeführt. Nach den IFRS hingegen darf keine Rückstellung angesetzt werden, denn die Verpflichtung liegt nicht gegenüber einer anderen Unternehmung vor, sondern gegenüber sich selbst.
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