Minderheitsgesellschafter ist ein Gesellschafter, der nur zu einer Minderheit an einer Gesellschaft beteiligt ist.
Aus seiner Beteiligung leitet sich beispielsweise das Stimmrecht ab, § 47 Abs. 2 GmbHG. Auch kann gem. § 50 GmbHG eine Gesellschafterminderheit, die mindestens 10 % des Stammkapitals hält, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen.
Der Minderheitsgesellschafter hat eine sehr schwierige Position, da er durch seine Minderheit nicht allein gegen die Interessen der Mehrheit agieren kann. Umso wichtiger ist es dann, dass bereits vorher, im Gesellschaftervertrag, möglicherweise hierauf Bezug genommen wird und die Rechte auch des Minderheitsgesellschafters gestärkt werden.
Deren Anteil wird nun näher betrachtet. Wir behandeln auch hier wieder die
- Erstkonsolidierung und die
- Folgekonsolidierung.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Folgekonsolidierung mit Minderheitsgesellschaftern
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Folgekonsolidierung mit Minderheitsgesellschaftern (Konsolidierung) aus unserem Online-Kurs Konzernbilanz nach Handelsrecht interessant.
-
Selbstfinanzierung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Selbstfinanzierung (Finanzierung) aus unserem Online-Kurs Finanzmanagement interessant.