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Bilanz nach IAS / IFRS - Equity-Methode

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Bilanz nach IAS / IFRS

Equity-Methode

Die Equity-Methode ist ein Rechnungslegungsverfahren zur Bilanzierung von Anteilen an und Geschäftsbeziehungen zu assoziierten Unternehmen und Joint-Ventures im Einzel- und Konzernabschluss.

IAS 31 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 durch IFRS 11 und IFRS 12 ersetzt. Dies zieht vor allem die Änderung nach sich, dass Joint Ventures nun nach IFRS 11 nach der Equity-Methode und nicht mehr mittels Quotenkonsolidierung zu bilanzieren sind. 

Wenn es sich bei dem Einfluss der Mutter auf die Tochter nicht um einen beherrschenden, wohl aber um einen maßgeblichen Einfluss handelt, so besteht keine Verpflichtung des Einzugs nach der Vollkonsolidierung, wohl aber nach der Equity-Methode. Hierfür ist Voraussetzung, dass eine Beteiligung vorliegt. Man spricht insgesamt dann von einem assoziierten Unternehmen.

Merke

Hier klicken zum AusklappenEin maßgeblicher Einfluss wird vermutet (!), wenn die Mutter mindestens über 20 % der Stimmrechte bei der Tochter ausübt.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie A-AG besitzt 25 % der Stimmrechte an der B-GmbH. Es liegt kein Beherrschungsvertrag vor, ebenso ist keine einheitliche Leitung der A-AG auf die B-GmbH zu erkennen.

Ein Einbezug ist nicht möglich, da zwar eine Beteiligung vorliegt, aber keine einheitliche Leitung. Demnach ist zu prüfen, ob wenigstens die B-GmbH ein assoziiertes Unternehmen der A-AG darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn der Einfluss der A-AG auf die B-GmbH zwar nicht beherrschend, aber maßgeblich ist. Da die Beteiligung der Stimmrechte bei mehr als 20 % liegt, wird dies vermutet.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie A-AG aus dem obigen Beispiel besitzt lediglich 15 % der Stimmrechte an der B-GmbH, ist allerdings ihr Hauptauftragsgeber.

Im vorliegenden Fall greift die Beteiligungsvermutung nicht. Allerdings liegt bei wichtigen Abnehmer-/Lieferantenverhältnissen trotzdem ein maßgeblicher Einfluss vor. Insofern ist die B-GmbH ein assoziiertes Unternehmen der A-AG, nach der Equity-Methode hat ein Einbezug stattzufinden.

Wenn allerdings die Beteiligung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist, so braucht auch nach der Equity-Methode kein Einbezug stattzufinden.

Für assoziierte Unternehmen existiert die Möglichkeit der Konsolidierung nach der Buchwertmethode.

Die Erstkonsolidierung funktioniert bei der Buchwertmethode folgendermaßen:

Methode

Hier klicken zum Ausklappen1. Berechne das aufzurechnende Eigenkapital der Tochter auf Basis der Buchwerte ihrer Vermögenswerte und Schulden.

2. Berücksichtige hierbei Neubewertungen und Neuausübungen von Bewertungswahlrechten im Rahmen der Erstellung der Handelsbilanz II.

3. Verteile einen möglichen Konsolidierungsausgleichsposten so weit wie möglich auf die Bilanzpositionen.

4. Ein möglicherweise nicht vollständig aufteilbarer aktivischer KAP bildet den sog. Geschäftswert (= Goodwill).

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie A-AG bezahlt für ihren Anteil an der B-GmbH am 31.12.00 einen Betrag von 1.200.000 €. Das Eigenkapital der B-GmbH beträgt an diesem Tag 10.000.000 €. Das Vorratsvermögen der B-GmbH ist, wie der Buchhalter der A-AG, Fritz Erbsenzähler, herausfindet, um € 300.000,- zu niedrig bewertet. Das Anlagevermögen entfällt stille Reserven von 100.000 €. Es wird bei der B-GmbH noch vier Jahre lang linear abgeschrieben. Der Jahresüberschuss der B-GmbH liegt im Jahre 01 bei 3 Mill. €. An die Anteilseigner der B-GmbH werden € 800.000,- ausgeschüttet. Die Vorräte werden zu 60 % umgeschlagen, Geschäfts- oder Firmenwerte werden im Konzern der A-AG stets über zehn Jahre abgeschrieben. Insgesamt ist die A-AG bei der B-GmbH Hauptauftraggeber und besitzt 10 % der Stimmrechte.

a) Nach welchen Methoden kann die Erstkonsolidierung der B-GmbH bei der A-AG im Jahre 00 erfolgen?

b) Wie erfolgt die Folgekonsolidierung im Jahr 01?

a) Bei der Buchwertmethode ist zunächst, also bei der Erstkonsolidierung, die Beteiligung mit ihrem Buchwert auszuweisen. Man erhält einen Unterschiedsbetrag, den sog. Konsolidierungsausgleichsposten (KAP) mit der Differenz aus dem Buchwert der Beteiligung und dem anteiligen Eigenkapital der B-GmbH. Dieser ist gesondert in der Konzernbilanz anzugeben oder im Anhang zu vermerken. Man erhält den Unterschiedsbetrag durch die Formel

KAP = Kaufpreis - Anteil · (Kaufpreis - Anteil · Jahresüberschuss).

Im vorliegenden Beispiel erhält man damit

KAP = 1.200.000 – 0,1·(1.200.000 - 0,1·3.000.000)

= 1.200.000 - 0,1·900.000

= 1.200.000 - 90.000

= 1.110.000 €.

Es wurde also ein Aufpreis von 1.110.000 € bezahlt. Teil des Buchungssatzes lautet

Merke

Hier klicken zum AusklappenBeteiligung      an      assoziierten Unternehmen      1.200.000 €

- davon Unterschiedsbetrag                                     1.110.000 €.

Dieser Konsolidierungsausgleichsposten wird sodann auf die anteiligen (!) stillen Reserven aufgeteilt. Man errechnet

KAP 1.110.000 €

Vorräte 30.000 € (= 10 % von 300.000 €)

abnutzbares Anlagevermögen 10.000 € (= 10 % von 100.000 €)

= Goodwill 1.070.000 €

b) Folgekonsolidierung

In der Folgekonsolidierung werden die aufgeteilten Beträge der Erstkonsolidierung entweder

  • fortgeführt,

  • abgeschrieben oder

  • aufgelöst.

Die Vorgehensweise ist davon abhängig, welchen Positionen sie anfänglich zuordnet worden. Das Vermögen und der Gewinn des Konzerns werden durch diese Maßnahmen beeinflusst, sie sind mit anderen Worten GuV-wirksam. Der Beteiligungswert an assoziierten Unternehmen, der im Rahmen der Erstkonsolidierung gebildet wurde, ist daher bei der Folgekonsolidierung

  • um anteilige Eigenkapitalveränderungen bei assoziierten Unternehmen zu korrigieren,

  • hierbei sind ausgeschüttete Gewinne abzuziehen,

  • weiterhin verringert sich der Konsolidierungsausgleichsposten.

Merke

Hier klicken zum AusklappenDer Konsolidierungsausgleichsposten ist bei der Folgekonsolidierung also im Beteiligungswert enthalten.

Zunächst errechnet man die erfolgswirksame Veränderung um den anteiligen Jahresüberschuss als Differenz aus anteiligem Jahreszuschuss und anteiliger Ausschüttung:

Merke

Hier klicken zum Ausklappenerfolgswirksame Veränderung um den anteiligen Jahresüberschuss

= anteiliger Jahreszuschuss abzgl. anteilige Ausschüttung.

Hier rechnet man folglich

anteiliger Jahreszuschuss (0,1·3.000.000) 300.000 €

abzgl. anteilige Ausschüttung (= 0,1·800.000) 80.000 €

= erfolgswirksame Veränderung

um den anteiligen Jahresüberschuss 220.000 €.

Die Werte aus der Verteilung des Goodwills führt man folgendermaßen fort:

Position

Anschaffungskosten

Abschreibung für 01

Restbuchwert

Goodwill

1.070.000 €

107.000 €

963.000 €

stille Reserven Anlagevermögen

10.000 €

2.500 €

7.500 €

stille Reserven Umlaufvermögen

30.000 €

18.000 €

12.000 €

Summe

1.110.000 €

127.500 €

982.500 €

Quotenkonsolidierung nach Buchwertmethode

Nach der Buchwertmethode kalkuliert man

Anschaffungskosten der Beteiligung 1.200.000 €

abzgl. erfolgswirksame Veränderung

des darin enthaltenen Unterschiedsbetrags 127.500 €

zzgl. erfolgswirksame Veränderung um den

anteiligen Jahresüberschuss 220.000 €

= Beteiligungsbuchwert im Jahre 01 1.292.500 €.

Also erscheint in der Konzernbilanz Ende des Jahres 01 der Buchwert der Anteile an assoziierten Unternehmen schließlich mit 1.292.500 €.