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Bilanz nach IAS / IFRS - Definition finanzieller Vermögenswerte

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Bilanz nach IAS / IFRS

Definition finanzieller Vermögenswerte

Finanzielle Vermögenswerte sind jene Finanzinstrumente, die aus Sicht des bilanzierenden Unternehmens einen positiven Wert haben und daher auf der Aktivseite zu erfassen sind. Finanzielle Vermögenswerte sind somit eine Untergruppe des weitergehenden Begriffs Finanzinstrumente (financial instruments).

Die wichtigsten finanziellen Vermögenswerte sind (IAS 32.11):

  • flüssige Mittel (Bargeld in eigener oder fremder Währung .AG3);
  • Eigenkapitalinstrumente anderer Unternehmen (z. B. erworbene Aktien); ein Eigenkapitalinstrument verkörpert den Residualanspruch am Vermögen eines Unternehmens nach Abzug der Schulden;
  • vertragliche Rechte, flüssige Mittel zu erhalten (nach IAS 32.AG3 und .AG4 z. B. Bankeinlagen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Wechselforderungen, Forderungen aus gewährten Krediten und erworbenen Anleihen). Nicht betroffen sind definitionsgemäß sämtliche nichtvertraglichen Ansprüche (IAS 32.AG12, z. B. nicht vertragliche Schadenersatzansprüche, Steuererstattungsansprüche).

Außerdem gelten als finanzielle Vermögenswerte:

  • Ein vertragliches Recht, andere finanzielle Vermögenswerte zu erhalten (z. B. Terminkaufverträge oder Kaufoptionen auf Aktien); nicht als finanzielle Vermögenswerte gelten definitionsgemäß Vorauszahlungen auf Lieferungen und Leistungen (kein Anspruch auf einen finanziellen Vermögenswert; IAS 32.AG11).
  • Ein vertragliches Recht, finanzielle Vermögenswerte bzw. Schulden zu günstigen Bedingungen zu tauschen (z. B. Terminverkauf oder Verkaufsoption über Aktien).
  • Bestimmte Verträge, die durch eigene Aktien des bilanzierenden Unternehmens erfüllt werden bzw. erfüllt werden können (IAS 32.11 knüpft daran noch weitere Bedingungen; in der Praxis selten).

Hält ein Unternehmen Wertpapiere aus eigener Emission, liegt kein Finanzinstrument bzw. kein finanzieller Vermögenswert vor. IAS 32.11 stellt ausdrücklich auf Eigenkapitalinstrumente anderer Unternehmen oder vertragliche Rechte gegenüber anderen Unternehmen ab. Grundsätzlich ist auch die Definition eines Vermögensgegenstands nach dem Rahmenkonzept nicht erfüllt. Im Konzernabschluss erfolgt innerhalb der Gruppe ohnedies eine Schuldenkonsolidierung.