Der Konzernabschluss fasst die jeweiligen Einzelabschlüsse rechtlich selbstständiger, allerdings wirtschaftlich abhängiger und dominierter Unternehmen zusammen. Ein Einzelabschluss hat eine
- Informationsfunktion und eine
- Zahlungsbemessungsfunktion.
Die Informationsfunktion informiert die Öffentlichkeit über die Lage der Unternehmung.
Die Zahlungsbemessungsfunktion dient sowohl den Eignern der Unternehmung als auch dem Staat, genauer gesagt dem Fiskus, seine Ansprüche zu formulieren.
Der Konzernabschluss hingegen hat einzig und allein die Aufgabe, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer geschlossenen Gruppe rechtlich selbstständiger Unternehmen zu vermitteln.
Merke
Dies folgt aus dem Punkt, dass der Konzern nicht als Rechtsperson existiert und dementsprechend auch nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Die Ansprüche werden aus den Einzelunternehmen gezogen, nicht aber aus dem Konzernverbund.
Es existiert die
Einheitstheorie und die
Interessentheorie.
Die Interessentheorie wird bei IFRS weitestgehend nicht verfolgt.
Die Einheitstheorie stellt die Forderung, dass „im Abschluss eines Konzerns die Vermögenswerte, die Schulden, ... des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit (IFRS 10, Anhang A, "Konzernabschluss).
Man tut also so, als seien die einzelnen Konzernunternehmen lediglich Organe eines größeren, übergeordneten Unternehmens, nämlich des Konzerns.
Dies bedeutet, dass z.B. innerbetriebliche Verflechtungen, genauer gesagt innerkonzernliche Verflechtungen, nicht zu Erfolgsvorgängen oder zu innerbetrieblichen Forderungen und Verbindlichkeiten führen dürfen. Es sind daher im Rahmen der Konsolidierung u.a. innerbetriebliche Schulden und innerbetriebliche Verbindlichkeiten zu eliminieren.
Genauso sind Umsätze des einen Konzernunternehmens, die dieses zulasten anderer Konzernunternehmen getätigt hat, nicht als Erfolg auszuweisen.
Schließlich ist die Beteiligung bei der Mutter und das Eigenkapital bei der Tochter im Rahmen einer Kapitalkonsolidierung zu eliminieren.
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