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Für das Vorliegen zweier assoziierter Unternehmen ist ein maßgeblicher Einfluss Voraussetzung. Unter einem maßgeblichen Einfluss versteht man (widerlegbar) eine Beteiligung ab 20 % (IAS 28.5), die aber nicht zu einer Beherrschung führt, die folglich zwischen 20 und 50 % liegt.
Beispiel
Die A-AG hält an der B-AG 23 %.
Eine Beherrschung liegt nicht vor (IFRS 10.7 ist nicht erfüllt). Weiterhin ist keine gemeinschaftliche Leitung der B durch die A mangels eines anderen Unternehmens zu erkennen. Die (widerlegbare) Vermutung des maßgeblichen Einflusses des IAS 28.5 allerdings greift hier, denn der maßgebliche Einfluss der A an der B wird nicht etwa durch andere Kriterien widerlegt. Insofern ist die B ein mit der A assoziiertes Unternehmen.
Beispiel
Die A-AG hält an der B-AG 23 %. Die A hat die Anteile an der B gekauft, um diese nächste Woche direkt wieder zu verkaufen.
Eine Beherrschung liegt nicht vor (IFRS 10.7 ist nicht erfüllt). Weiterhin ist keine gemeinschaftliche Leitung der B durch die A mangels eines anderen Unternehmens zu erkennen. Die (widerlegbare) Vermutung des maßgeblichen Einflusses des IAS 28.5 wiederum kann hier tatsächlich widerlegt werden, denn der maßgebliche Einfluss der A an der B wird nicht ausgeübt. Insofern ist die B kein (!) mit der A assoziiertes Unternehmen.
Beachte für den maßgeblichen Einfluss insb. auch IAS 28.6. Hier werden weitere Kriterien für die Vermutung aufgestellt, dass ein maßgeblicher Einfluss vorliegt.
Beispiel
Die A-AG hält 18 % an der B-AG. Die meisten Geschäfte der B wurden mit der A getätigt, außerdem ist Herr C, Vorstand bei der A, auch Vorstand bei der B.
Zwar ist die Beteiligungsvermutung des IAS 28.5 nicht erfüllt, denn die Beteiligung liegt nicht mindestens bei 20%. Allerdings vermuten IAS 28.6 (c) und (d) sehr wohl, dass der maßgebliche Einfluss vorliegt, denn es gibt zum einen wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen A und B (IAS 28.6 (c)) und zum anderen Austausch von Führungspersonal (IAS 28.6 (d)).
Video: Assoziierte Unternehmen
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