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Internes Kontrollsystem - Datenintegrität und Migrationsbeständigkeit

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Internes Kontrollsystem

Datenintegrität und Migrationsbeständigkeit

Die GoBD nennen hierzu folgende Anforderungen:

  • Die steuerrelevanten DV-Systeme sind gegen Verlust zu sichern,
  • Werden die Daten, Datensätze und elektronischen Dokumente nicht ausreichend geschützt und können daher nicht mehr vorgelegt werden, so ist die Buchführung nicht mehr ordnungsgemäß,
  • Buchungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist,
  • Die Unveränderbarkeit kann durch entsprechende Hardware, Software oder organisatorische Vorkehrungen gewährleistet werden,
  • Spätere Änderungen sind so vorzunehmen, dass sowohl der ursprüngliche Inhalt als auch die Tatsache, dass Veränderungen vorgenommen wurden, erkennbar bleiben,
  • Bei der Änderung von Stammdaten (z. B. Abkürzungen oder Schlüssel) muss die eindeutige Bedeutung in den entsprechenden Bewegungsdaten erhalten bleiben.

Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, damit es nicht zur Unauffindbarkeit, zur Vernichtung, zum Untergang oder zum Diebstahl von Daten kommen kann (EDV, wie aber auch papierhaft Dokumente), GoBD-Schreiben Rz. 103. 

Eine Buchung oder Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist, § 146 Abs. 4 AO.