Durch z.B. sachliche Steuerbefreiungen von Einnahmen ist es möglich, dass von Körperschaftsteuer unbelastete Gewinne anfallen. Diese wurden zu Zeiten des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens eigenständig festgehalten als EK02 und bei Ausschüttung an die Gesellschafter mit Körperschaftsteuer nachbelastet.
Das EK02 wird – bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren bis inkl. 2019 – fortgeschrieben (§ 38 I KStG), um eine systematische Ungleichbehandlung der bereits mit Körperschaftsteuer belasteten und der unter EK02 fallenden Gewinne zu vermeiden.
Wenn das fortgeschriebene EK02 verwendet wird, so erhöht dies die Körperschaftsteuer des Jahres um 3/7 des verwendeten Betrags.
Expertentipp
Man erhält:
Eigenkapital lt. Steuerbilanz
abzgl. Nennkapital
abzgl. Bestand steuerliches Einlagekonto
= ausschüttbarer Gewinn.
Leistungen im Wirtschaftsjahr
abzgl. ausschüttbarer Gewinn
abzgl. Bestand des fortgeschriebenen EK02
= wenn positiv: verwendetes fortgeschriebenes EK02.
Beispiel
Man berechnet zunächst den ausschüttbaren Gewinn als
ausschüttbarer Gewinn = Eigenkapital lt. Steuerbilanz – Nennkapital - Bestand steuerliches Einlagekonto = 80.000 – 35.000 – 8.000 = 37.000 €.
Sodann rechnet man
Position | Zwischenrechnung | Zwischenrechnung | fortgeschriebenes EK02 |
Bestand vor der Ausschüttung | 3.000 € | ||
Leistung an die Gesellschafter insg. | 40.000 € | ||
ausschüttbarer Gewinn | 37.000 € | ||
fortgeschriebenes EK02 | 3.000 € | ||
verbleiben | 34.000 € | ||
verwendetes EK02 | -6.000 € | ||
Körperschaftsteuererhöhung | -2.571,43 € | ||
Bestand nach der Ausschüttung | 0 € |
Für die letzte Zeile rechnet man
Bestand nach der Ausschüttung = Bestand vor der Ausschüttung – verwendetes EK02 – Körperschaftsteuererhöhung.
Sollten die letzten beiden Zahlen die erste übersteigen, so ist die Differenz gleich 0.
Die festzusetzende Körperschaftsteuer des Jahres 2009 liegt bei
festzusetzende KSt = tarifliche KSt + KSt-Erhöhung = 10.000 + 2.571,43 = 12.571,43 €.
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