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Körperschaftsteuer für Bibus - Körperschaftsteuermehrung

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Körperschaftsteuer für Bibus

Körperschaftsteuermehrung

Durch z.B. sachliche Steuerbefreiungen von Einnahmen ist es möglich, dass von Körperschaftsteuer unbelastete Gewinne anfallen. Diese wurden  zu Zeiten des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens eigenständig festgehalten als EK02 und bei Ausschüttung an die Gesellschafter mit Körperschaftsteuer nachbelastet.  
Das EK02 wird – bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren bis inkl. 2019 – fortgeschrieben (§ 38 I KStG), um eine systematische Ungleichbehandlung der bereits mit Körperschaftsteuer belasteten und der unter EK02 fallenden Gewinne zu vermeiden.
Wenn das fortgeschriebene EK02 verwendet wird, so erhöht dies die Körperschaftsteuer des Jahres um 3/7 des verwendeten Betrags.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenSCHEMA
Man erhält:
Eigenkapital lt. Steuerbilanz
abzgl. Nennkapital
abzgl. Bestand steuerliches Einlagekonto
= ausschüttbarer Gewinn.
Leistungen im Wirtschaftsjahr
abzgl. ausschüttbarer Gewinn
abzgl. Bestand des fortgeschriebenen EK02
= wenn positiv: verwendetes fortgeschriebenes EK02.

 

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Trulla-GmbH hat ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr. Ende des Jahres 2009 beträgt ihr steuerbilanzielles Eigenkapital 80.000 €, hiervon Nennkapital 35.000 €. Das steuerliche Einlagekonto hat am 31.12.2009 einen Betrag von 8.000 €, der Bestand des fortgeschriebenen EK02 liegt bei 3.000 €. Die tarifliche Körperschaftsteuer für 2009 liegt bei 10.000 €. Im Jahre 2010 leistet die Trulla-GmbH an ihre Gesellschafter insgesamt 40.000 €. Kalkuliere die festzusetzende Körperschaftsteuer für das Jahr 2009.

Man berechnet zunächst den ausschüttbaren Gewinn als
ausschüttbarer Gewinn    = Eigenkapital lt. Steuerbilanz – Nennkapital - Bestand steuerliches Einlagekonto =  80.000 – 35.000 – 8.000 = 37.000 €.
Sodann rechnet man

PositionZwischenrechnungZwischenrechnungfortgeschriebenes EK02
Bestand vor der Ausschüttung  3.000 €
Leistung an die Gesellschafter insg. 40.000 € 
ausschüttbarer Gewinn37.000 €  
fortgeschriebenes EK023.000 €  
verbleiben 34.000 € 
verwendetes EK02  -6.000 €
Körperschaftsteuererhöhung  -2.571,43 €
Bestand nach der Ausschüttung  0 €

Für die letzte Zeile rechnet man
Bestand nach der Ausschüttung = Bestand vor der Ausschüttung – verwendetes EK02 – Körperschaftsteuererhöhung.
Sollten die letzten beiden Zahlen die erste übersteigen, so ist die Differenz gleich 0.
Die festzusetzende Körperschaftsteuer des Jahres 2009 liegt bei
festzusetzende KSt = tarifliche KSt + KSt-Erhöhung = 10.000 + 2.571,43 = 12.571,43 €.