ZU DEN KURSEN!

Konzernbilanz nach Handelsrecht - Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung einer Konzernbilanz

Kursangebot | Konzernbilanz nach Handelsrecht | Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung einer Konzernbilanz

Konzernbilanz nach Handelsrecht

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung einer Konzernbilanz

bibukurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Komplettpaket für Bilanzbuchhalter


3008 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1180 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

4123 Übungen zum Trainieren der Inhalte

3781 informative und einprägsame Abbildungen

Es gibt drei Gründe, weswegen ein Unternehmen, trotzdem Mutter eines anderen Unternehmens ist und keinen Konzernabschluss aufstellen muss, nämlich

  • der befreiende Abschluss,

  • größenabhängige Befreiungen und

  • der Verzicht auf die Einbeziehung.

Befreiende Abschlüsse

Wenn ein Konzern aus drei oder mehr Stufen besteht, so müsste man zusätzlich zum möglichen Konzernabschluss auch sog. Teilkonzerne betrachten und hierzu Teilkonzernabschlüsse erstellen. Die einheitliche Leitung nach § 290 Abs. 1 HGB ist allerdings unteilbar und kann nur von der obersten Stufe ausgeübt werden.

Damit nicht zusätzlich zum Konzernabschluss diverse Teilkonzernabschlüsse erstellt werden müssen und damit das Prinzip der Wirtschaftlichkeit missachtet wird, stellen die §§ 291 und 292 HGB in Aussicht, dass der Konzernabschluss mit befreiender Wirkung erstellt wird. Teilkonzernabschlüsse müssen dann nicht noch zusätzlich gebildet werden.

Größenabhängige Befreiungen

Wir unterscheiden

  • die Bruttomethode (§ 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) und

  • die Nettomethode (§ 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB).

Die folgende Tabelle hält die Grenzwerte für Konzerne fest:

GrößenklassenBruttomethode  Nettmethode  
Bilanzsumme (Mio. €)  ≤ 24≤ 20
Umsatzerlöse (Mio. €)≤ 48≤ 40
Anzahl Arbeitnehmer≤ 250≤ 250

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Bei der Bruttomethode werden lediglich die relevanten Größen aus den Einzelabschlüssen addiert. Bei der Nettomethode hingegen wird ein (konsolidierter!) Konzernabschluss „probeweise“ erstellt, um danach zu schauen, ob man überhaupt einen erstellen muss.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Die folgenden Daten über die MU-AG mit Sitz in Berlin, die 100 % an der TU-GmbH hält, seien bekannt. Ist die MU-AG zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach HGB verpflichtet? Wenn ja, warum?

Daten010203
  MU  TU  MU  TU  MU  TU 
Bilanzsumme (Mio. €)   202202202
Umsatzerlöse (Mio. €)203030153014
Anzahl Arbeitnehmer120200120110100100

Zunächst ist die MU-AG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, denn die Voraussetzungen sind erfüllt (§ 290 Abs. 1 Satz 1 iVm § 290 Abs. 1 Nr. 1 HGB):

  • sie ist Kapitalgesellschaft

  • mit Sitz im Inland und

  • beherrscht die TU, denn sie besitzt 100 % der Stimmrechte an der TU

ABER:

Nun könnte allerdings eine Befreiung von der Verpflichtung wegen § 293 HGB einschlägig sein.

Zu prüfen ist § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB, d.h. die Bruttomethode, denn nur die Einzelabschlüsse sind bekannt. Zu prüfen sind damit, in der Summe aus den Werten der Mutter und Tochter, folgende Grenzwerte:

  • bei der Bilanzsumme (BS) 24 Mio. €

  • bei den Umsatzerlösen (UE) 48 Mio. €

  • bei den Arbeitnehmern (AN) 250.

Also gilt für die Größenklassen für Konzerne nach der Bruttomethode folgendes:

DatenGrenzwertSumme 01Summe 02Summe 03
Bilanzsumme (Mio. €)24222222
Umsatzerlöse (Mio. €)48504544
Anzahl Arbeitnehmer250320320250

In den Jahren 01 und 02 besteht die Pflicht zur Erstelung des Konzernabschlusses weiterhin, da die Grenzwerte hier erst zum ersten bzw. zweiten Mal unterschritten werden. Erst im Jahr 03 werden die Grenzwerte zum dritten Mal unterschritten und somit ist auch erst dann zu eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses möglich.

Zum besseren Verständnis ein weiteres Beispiel:

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Die MU-AG mit Sitz in Berlin hält 100 % an der TU-GmbH. Die folgenden Daten der Konzernabschlüsse seien bekannt. Ist die MU-AG zur Erstellung eines Konzernabschlusses überhaupt verpflichtet?

Daten010203
Bilanzsumme (Mio. €)211821
Umsatzerlöse (Mio. €)414138
Anzahl Arbeitnehmer210200210

Zu prüfen ist § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB, d.h. die Nettomethode, denn nur der Konzernabschluss der einzelnen Jahre ist bekannt. Zu prüfen sind damit, in der Summe aus den Werten der Mutter und Tochter, folgende Grenzwerte:

  • bei der Bilanzsumme 20 Mio. €

  • bei den Umsatzerlösen 40 Mio. €

  • bei den Arbeitnehmern 250.

Also gilt für die Größenklassen für Konzerne nach der Nettomethode folgendes:

DatenGrenzwertSumme 01Summe 02Summe 03
Bilanzsumme (Mio. €)20211821
Umsatzerlöse (Mio. €)40414138
Anzahl Arbeitnehmer250210200210

Im Jahr 01 kommt keine Befreiung in Frage, da hier zwei Grenzwerte überschritten werden. Erst im Jahr 02 werden erstmals zwei der Grenzwerte unterschritten. Damit ist erst im Jahr 03 eine Befreiung möglich, da hier zum zweiten Mal in Folge zwei Grenzwerte unterschritten werden.