Aufgabe:
Die folgenden Daten über die MU-AG mit Sitz in Berlin, die 100 % an der TU-GmbH hält, seien bekannt:
Daten | Jahr 00 | Jahr 01 | Jahr 02 | |||
MU | TU | MU | TU | MU | TU | |
Bilanzsumme (Mio. €) | 20 | 2 | 20 | 2 | 20 | 2 |
Umsatzerlöse (Mio. €) | 20 | 30 | 30 | 15 | 30 | 14 |
Anzahl Arbeitnehmer | 120 | 200 | 120 | 210 | 100 | 100 |
Ist die MU-AG zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet?
Vertiefung
Lösung:
Zunächst ist die MU-AG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, denn die einschlägigen Voraussetzungen sind erfüllt (§ 290 Abs. 1 Satz 1 iVm § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB):
sie ist Kapitalgesellschaft
mit Sitz im Inland und
beherrscht die TU, denn sie besitzt 100 % der Stimmrechte an der TU
ABER:
Nun könnte allerdings eine Befreiung von der Verpflichtung wegen § 293 HGB einschlägig sein.
Zu prüfen ist § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB, d.h. die Bruttomethode, denn nur die Einzelabschlüsse sind bekannt. Zu prüfen sind damit, in der Summe aus den Werten der Mutter und Tochter, folgende Grenzwerte:
bei der Bilanzsumme 24 Mio. €
bei den Umsatzerlösen 48 Mio. €
bei den Arbeitnehmern 250.
Also gilt:
Daten | Jahr 00 | Summe | Jahr 01 | Summe | Jahr 02 | Summe | |||
BS | 20 | 2 | 22 < 24 | 20 | 2 | 22 < 24 | 20 | 2 | 22 < 24 |
UE | 20 | 30 | 50 > 48 | 30 | 15 | 45 < 48 | 30 | 14 | 44 < 48 |
AN | 120 | 200 | 320 > 250 | 120 | 210 | 320 > 250 | 100 | 100 | 200 < 250 |
Also: | Grenzwerte einmal unterschritten | Grenzwerte zweimal unterschriten | Grenzwerte dreimal unterschritten | ||||||
Also: | Noch keine Konsequenz, die Verpflichtung zur Erstellung des Konzernabschlusses besteht also weiterhin. | noch keine Konsequenz, da erstmalige Unterschreitung. Die Verpflichtung zur Erstellung des Konzernabschlusses besteht also weiterhin. | erst jetzt ist eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses möglich
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