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Konzernbilanz nach Handelsrecht - Aufgabe: Pflicht zur Erstellung einer Konzernbilanz- Bruttomethode

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Konzernbilanz nach Handelsrecht

Aufgabe: Pflicht zur Erstellung einer Konzernbilanz- Bruttomethode

Aufgabe:

Die folgenden Daten über die MU-AG mit Sitz in Berlin, die 100 % an der TU-GmbH hält, seien bekannt:

Daten

Jahr 00

Jahr 01

Jahr 02

 

MU

TU

MU

TU

MU

TU

Bilanzsumme (Mio. €)

20

2

20

2

20

2

Umsatzerlöse (Mio. €)

20

30

30

15

30

14

Anzahl Arbeitnehmer

120

200

120

210

100

100

Ist die MU-AG zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet?

Vertiefung

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Lösung:

Zunächst ist die MU-AG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, denn die einschlägigen Voraussetzungen sind erfüllt (§ 290 Abs. 1 Satz 1 iVm § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB):

  • sie ist Kapitalgesellschaft

  • mit Sitz im Inland und

  • beherrscht die TU, denn sie besitzt 100 % der Stimmrechte an der TU

ABER:

Nun könnte allerdings eine Befreiung von der Verpflichtung wegen § 293 HGB einschlägig sein.

Zu prüfen ist § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB, d.h. die Bruttomethode, denn nur die Einzelabschlüsse sind bekannt. Zu prüfen sind damit, in der Summe aus den Werten der Mutter und Tochter, folgende Grenzwerte:

  • bei der Bilanzsumme 24 Mio. €

  • bei den Umsatzerlösen 48 Mio. €

  • bei den Arbeitnehmern 250.

Also gilt:

Daten

Jahr 00

Summe

Jahr 01

Summe

Jahr 02

Summe

BS

20

2

22 < 24

20

2

22 < 24

20

2

22 < 24

UE

20

30

50 > 48

30

15

45 < 48

30

14

44 < 48

AN

120

200

320 > 250

120

210

320 > 250

100

100

200 < 250

Also:

Grenzwerte einmal unterschritten

Grenzwerte zweimal unterschriten

Grenzwerte dreimal unterschritten

Also:

Noch keine Konsequenz, die Verpflichtung zur Erstellung des Konzernabschlusses besteht also weiterhin.

noch keine Konsequenz, da erstmalige Unterschreitung. Die Verpflichtung zur Erstellung des Konzernabschlusses besteht also weiterhin.

erst jetzt ist eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses möglich