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Es gibt drei Gründe, weswegen ein Unternehmen, trotzdem Mutter eines anderen Unternehmens ist und keinen Konzernabschluss aufstellen muss, nämlich
der befreiende Abschluss,
größenabhängige Befreiungen und
der Verzicht auf die Einbeziehung.
Befreiende Abschlüsse
Wenn ein Konzern aus drei oder mehr Stufen besteht, so müsste man zusätzlich zum möglichen Konzernabschluss auch sog. Teilkonzerne betrachten und hierzu Teilkonzernabschlüsse erstellen. Die einheitliche Leitung nach § 290 I HGB ist allerdings unteilbar und kann nur von der obersten Stufe ausgeübt werden. Damit nicht zusätzlich zum Konzernabschluss diverse Teilkonzernabschlüsse erstellt werden müssen und damit das Prinzip der Wirtschaftlichkeit missachtet wird, stellen die §§ 291 und 292 HGB in Aussicht, dass der Konzernabschluss mit befreiender Wirkung erstellt wird. Teilkonzernabschlüsse müssen dann nicht noch zusätzlich gebildet werden.
Größenabhängige Befreiungen
Wir unterscheiden
die Bruttomethode (§ 293 I 1 Nr. 1 HGB) und
die Nettomethode (§ 293 I 1 Nr. 2 HGB).
Die folgende Tabelle hält die Grenzwerte für Konzerne fest:
Größenklassen | Bruttomethode | Nettmethode |
Bilanzsumme (Mio. €) | ≤ 24 | ≤ 20 |
Umsatzerlöse (Mio. €) | ≤ 48 | ≤ 40 |
Anzahl Arbeitnehmer | ≤ 250 | ≤ 250 |
Merke
Bei der Bruttomethode werden lediglich die relevanten Größen aus den Einzelabschlüssen addiert. Bei der Nettomethode hingegen wird ein (konsolidierter!) Konzernabschluss „probeweise“ erstellt, um danach zu schauen, ob man überhaupt einen erstellen muss.
Beispiel
Die folgenden Daten über die MU-AG mit Sitz in Berlin, die 100 % an der TU-GmbH hält, seien bekannt. Ist die MU-AG zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach HGB verpflichtet? Wenn ja, warum?
Daten | 2016 | 2017 | 2018 | |||
MU | TU | MU | TU | MU | TU | |
Bilanzsumme (Mio. €) | 20 | 2 | 20 | 2 | 20 | 2 |
Umsatzerlöse (Mio. €) | 20 | 30 | 30 | 15 | 30 | 14 |
Anzahl Arbeitnehmer | 120 | 200 | 120 | 110 | 100 | 100 |
Zunächst ist die MU-AG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, denn die Voraussetzungen sind erfüllt (§ 290 I 1 iVm § 290 I Nr. 1 HGB):
sie ist Kapitalgesellschaft
mit Sitz im Inland und
beherrscht die TU, denn sie besitzt 100 % der Stimmrechte an der TU
ABER:
Nun könnte allerdings eine Befreiung von der Verpflichtung wegen § 293 HGB einschlägig sein.
Zu prüfen ist § 293 I 1 Nr. 1 HGB, d.h. die Bruttomethode, denn nur die Einzelabschlüsse sind bekannt. Zu prüfen sind damit, in der Summe aus den Werten der Mutter und Tochter, folgende Grenzwerte:
bei der Bilanzsumme (BS) 24 Mio. €
bei den Umsatzerlösen (UE) 48 Mio. €
bei den Arbeitnehmern (AN) 250.
Also gilt für die Größenklassen für Konzerne nach der Bruttomethode folgendes:
Daten | Grenzwert | Summe 2016 | Summe 2017 | Summe 2018 |
Bilanzsumme (Mio. €) | 24 | 22 | 22 | 22 |
Umsatzerlöse (Mio. €) | 48 | 50 | 45 | 44 |
Anzahl Arbeitnehmer | 250 | 320 | 320 | 250 |
In den Jahren 2016 und 2017 besteht die Pflicht zur Erstelung des Konzernabschlusses weiterhin, da die Grenzwerte hier erst zum ersten bzw. zweiten Mal unterschritten werden. Erst im Jahr 2018 werden die Grenzwerte zum dritten Mal unterschritten und somit ist auch erst dann zu eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses möglich.
Zum besseren Verständnis ein weiteres Beispiel:
Beispiel
Die MU-AG mit Sitz in Berlin hält 100 % an der TU-GmbH. Die folgenden Daten der Konzernabschlüsse seien bekannt. Ist die MU-AG zur Erstellung eines Konzernabschlusses überhaupt verpflichtet?
Daten | 2016 | 2017 | 2018 |
Bilanzsumme (Mio. €) | 21 | 18 | 21 |
Umsatzerlöse (Mio. €) | 41 | 41 | 38 |
Anzahl Arbeitnehmer | 210 | 200 | 210 |
Zu prüfen ist § 293 I 1 Nr. 2 HGB, d.h. die Nettomethode, denn nur der Konzernabschluss der einzelnen Jahre ist bekannt. Zu prüfen sind damit, in der Summe aus den Werten der Mutter und Tochter, folgende Grenzwerte:
bei der Bilanzsumme 20 Mio. €
bei den Umsatzerlösen 40 Mio. €
bei den Arbeitnehmern 250.
Also gilt für die Größenklassen für Konzerne nach der Nettomethode folgendes:
Daten | Grenzwert | Summe 2016 | Summe 2017 | Summe 2018 |
Bilanzsumme (Mio. €) | 20 | 21 | 18 | 21 |
Umsatzerlöse (Mio. €) | 40 | 41 | 41 | 38 |
Anzahl Arbeitnehmer | 250 | 210 | 200 | 210 |
In 2016 kommt keine Befreiung in Frage, da hier zwei Grenzwerte überschritten werden. Erst in 2017 werden erstmals zwei der Grenzwerte unterschritten. Damit ist erst in 2018 eine Befreiung möglich, da hier zum zweiten Mal in Folge zwei Grenzwerte unterschritten werden.
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