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Konzernbilanz nach Handelsrecht - Aufgabe: Pflicht zur Erstellung einer Konzernbilanz- Nettomethode

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Konzernbilanz nach Handelsrecht

Aufgabe: Pflicht zur Erstellung einer Konzernbilanz- Nettomethode

Aufgabe:

Die MU-AG mit Sitz in Berlin hält 100 % an der TU-GmbH. Die folgenden Daten der Konzernabschlüsse seien bekannt:

 

Jahr 00

Jahr 01

Jahr 02

Bilanzsumme (Mio. €)

26

23

26

Umsatzerlöse (Mio. €)

52

51

47

Anzahl Arbeitnehmer

210

200

210

Ist die MU-AG zur Erstellung eines Konzernabschlusses überhaupt verpflichtet?

Vertiefung

Lösung:

Zu prüfen ist § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB, d.h. die Nettomethode, denn nur der Konzernabschluss der einzelnen Jahre ist bekannt. Zu prüfen sind damit, in der Summe aus den Werten der Mutter und Tochter, folgende Grenzwerte:

  • bei der Bilanzsumme 25 Mio. €

  • bei den Umsatzerlösen 50 Mio. €

  • bei den Arbeitnehmern 250.

Also gilt:

 

Jahr 00

Grenzwerte überschritten

Jahr 01

Grenzwerte überschritten

Jahr 02

Grenzwerte überschritten

Bilanzsumme (Mio. €)

26

26 > 25, also ja

23

nein

26

ja

Umsatzerlöse (Mio. €)

52

52 > 50, also ja

51

ja

47

nein

Anzahl Arbeitnehmer

210

210 < 250, also nein

200

nein

210

nein

also:

 

zweimal überschritten

 

nur einmal überschritten

 

nur einmal überschrittén

Befreiung also möglich?

nein

nein, denn 2016 ist erstes Jahr, in dem die Grenzwerte zweimal unterschritten sind

hier (also in 2017) zum erstenmal eine Befreiung möglich