Aufgabe:
Die MU-AG mit Sitz in Berlin hält 100 % an der TU-GmbH. Die folgenden Daten der Konzernabschlüsse seien bekannt:
Jahr 00 | Jahr 01 | Jahr 02 | |
Bilanzsumme (Mio. €) | 21 | 18 | 21 |
Umsatzerlöse (Mio. €) | 41 | 41 | 38 |
Anzahl Arbeitnehmer | 210 | 200 | 210 |
Ist die MU-AG zur Erstellung eines Konzernabschlusses überhaupt verpflichtet?
Vertiefung
Lösung:
Zu prüfen ist § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB, d.h. die Nettomethode, denn nur der Konzernabschluss der einzelnen Jahre ist bekannt. Zu prüfen sind damit, in der Summe aus den Werten der Mutter und Tochter, folgende Grenzwerte:
bei der Bilanzsumme 20 Mio. €
bei den Umsatzerlösen 40 Mio. €
bei den Arbeitnehmern 250.
Also gilt:
Jahr 00 | Grenzwerte überschritten | Jahr 01 | Grenzwerte überschritten | Jahr 02 | Grenzwerte überschritten | |
Bilanzsumme (Mio. €) | 21 | 21 > 20, also ja | 18 | nein | 21 | ja |
Umsatzerlöse (Mio. €) | 41 | 41 > 40, also ja | 41 | ja | 38 | nein |
Anzahl Arbeitnehmer | 210 | 210 < 250, also nein | 200 | nein | 210 | nein |
also: | zweimal überschritten | nur einmal überschritten | nur einmal überschrittén | |||
Befreiung also möglich? | nein | nein, denn 2016 ist erstes Jahr, in dem die Grenzwerte zweimal unterschritten sind | hier (also in 2017) zum erstenmal eine Befreiung möglich
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