Aufgabe:
Die K-AG hält folgende Aktienbestände in ihrem Portfolio: 70 % Beteiligung an der T-AG, 30 % an der S-AG und 50 % an der F-AG. An der F-AG ist außerdem die Z-AG mit 50 % beteiligt, die die Geschäfte der F-AG zusammen mit der K-AG führt. Schließlich werden von der K-AG 10 % der Aktien an der Y-AG gehalten.
a) Welche Konsolidierungen sind vorzunehmen? Welche Methoden sind anzuwenden?
b) Angenommen, die K-AG wäre an der T-AG nur zu 40 % beteiligt, alle weiteren Informationen blieben aber gleich. Welche Änderungen würden sich dann ergeben?
Vertiefung
Lösung:
a) Die K beherrscht die T, § 290 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 HGB. T muss nach der Erwerbsmethode in den Konzernabschluss einbezogen werden.
Auf die S übt die K einen maßgeblichen Einfluss aus nach der Vermutung des § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB.
F wiederum ist als Gemeinschaftsunternehmen in den Konzernabschluss aufzunehmen, § 310 Abs. 1 Satz 1 HGB.
b) Da keine Beherrschung mehr zu einem Unternehmen vorliegt, gibt es auch keine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses.
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