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Konzernbilanz nach Handelsrecht - Konsolidierungsarten 2

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Konzernbilanz nach Handelsrecht

Konsolidierungsarten 2

Aufgabe:

Die K-AG hält 40 % an der Z-AG. Weiterhin hält die X-AG 20 % an der Z-AG. Zwischen der K-AG und der X-AG ist vereinbart, dass die X-AG die Stimmrechte immer konform ausübt.

Welche Konsolidierungen sind vorzunehmen? Welche Methoden sind anzuwenden?

Vertiefung

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Lösung:

Zwar liegt keine Mehrheit der Stimmrechte der K an der Z vor (lediglich 40 %), d.h. § 290 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 HGB greift nicht. Aber die Beherrschung der K an der Z wird trotzdem dadurch ausgeübt, dass X stets so abstimmen wird, wie K abstimmt. Dadurch kommt es zu einer 60 % Anteil auf Hauptversammlungen der Z-AG und damit insgesamt zu einer Beherrschung der K an der Z, § 290 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Nr. 2 HGB.

Anzuwenden ist die Erwerbsmethode.

Weiterhin dürfte X ein assoziiertes Unternehmen sein im Konzern, denn der Stimmrechtsanteil der K an der X liegt bei 20 %, § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB.