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Kosten für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei nach § 3 Nr. 16 EStG ersetzt werden, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Man teilt ein in:
Fahrtkosten (R 9.5 I LStR)
pauschale Kilometersätze bei Kraftwagen, Motorrädern, Mopeds und Fahrrädern
Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.6 LStR)
Berücksichtigung nur mit Pauschsätzen nach § 4 V 1 Nr. 5 EStG)
Einzelnachweis nicht möglich (R 9.6 I LStR)
Verpflegungskostenpauschbeträge gestaffelt nach Abwesenheitszeiten
Übernachtungskosten (R 9.7 LStR)
grdstzl. nur in Höhe der nachgewiesenen Einzelbelege
Reisenebenkosten (R 9.8 LStR)
in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe absetzbar
Umzugskosten (R 9.9 LStR)
alle Kosten, die dem Arbeitnehmer durch beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen.
Beispiel
Wir rechnen (§ 4 V 1 Nr. 5 S. 2 iVm 9 IVa EStG):
Dienstag, 7.7., 9 Uhr – 24 Uhr: 15 Stunden: 12 €
Mittwoch, 8.7., 0 Uhr – 24 Uhr: 24 Stunden: +24 €
Donnerstag, 9.7., 0 Uhr – 15 Uhr: 15 Stunden: +12 €
steuerfreie Erstattung insgesamt:= 48 €
aber tatsächliche Erstattung: 70 €
steuerpflichtiger Anteil: 22 €.
Lernvideos
Nun betrachten wir ein Lernvideo zu dem Prüfungsschema bei Reisekosten an.
Zudem ist der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte wichtig, weshalb wir uns diesen Begriff mit einem anschließenden Beispiel näher anschauen.
Wir betrachten zudem genauer die Fahrtkosten bei einer Auswärtstätigkeit.
Desweiteren blicken wir auf die Verpflegungsmehraufwendungen.
Wir behandeln außerdem die Unterkunftskosten bei Auswärtstätigkeiten..
..sowie die Verpflegungspauschalen im Ausland.
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