Die Lohnsteuer ist keine eigene Form der Steuererhebung. Vielmehr ist sie als spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer zu betrachten.
Merke
Die Jahreslohnsteuer wird so berechnet, dass sie jener Einkommensteuer entspricht, welche der Angestellte schulden würde, hätte er lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Übersteigt jedoch die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer die Jahreslohnsteuer, die auf den Jahreslohn einzubehalten gewesen wäre, steht der Arbeitgeber gem. § 42b EStGB im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs in der Pflicht, den zuviel einbehaltenen Betrag zu erstatten.
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