Die Lohnsteuer ist lediglich eine spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer. Insofern gilt Folgendes.
Merke
Wenn die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer die Jahreslohnsteuer übersteigt, die auf den Jahreslohn einzubehalten gewesen wäre, so erstattet der Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs den zuviel einbehaltenen Betrag, vgl. § 42b EStG.
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