Wenn (und solange) der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft (!) nicht vorlegt, so muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI ermitteln (§ 39c I 1 EStG).
Es kommt also hierbei auf das genannte Wort „schuldhaft“ sehr stark an. Wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er die Nichtvorlage nicht zu vertreten hat, so muss der Arbeitgeber die ihm bekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers für die Lohnsteuerberechnung zugrunde legen.
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