Wenn (und solange) der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft, sprich fahrlässig oder vorsätzlich, nicht vorlegt, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI zu ermitteln (§ 39c I 1 EStG).
Merke
Es kommt hierbei insbesondere auf den Tatbestand der Schuldhaftigkeit an. Gelingt dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass er die Nichtvorlage nicht zu vertreten hat (sog. Darlegungsbeweis), so muss der Arbeitgeber die ihm bekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers für die Lohnsteuerberechnung zugrunde legen.
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