Die entrichtete und einbehaltene Lohnsteuer kann insbesondere bei schwankenden Lohnzahlungsräumen höher als diejenige Lohnsteuer gewesen sein, die sich nach §§ 39b II, III EStG ergibt. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die zuviel einbehaltene Lohnsteuer erstatten:
- Formel=Lohnsteuer-Jahresausgleich, siehe § 42b EStG
Er muss sich dabei an die Höhe des Jahresarbeitslohns richten.
Merke
Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich wird vorausgesetzt, dass dem Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegt und dass der Arbeitnehmer während des Ausgleichsjahres ständig in einem Dienstverhältnis angestellt gewesen ist.
Es gibt Fälle, in denen der Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchgeführt werden darf. Beispielsweise dann,
- wenn der Arbeitnehmer dies beantragt hat (§ 42b I 3 Nr. 1 EStG) oder
- wenn der Arbeitnehmer nach den Steuerklassen V oder VI oder für einen Teil (!) des Ausgleichsjahres nach III oder IV zu besteuern war (§ 42b I 3 Nr. 3, 4 EStG).
Wenn der Arbeitgeber am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt, ist er zum Lohnsteuer-Jahresausgleich verpflichtet (§ 42b I 2 EStG). Sollte er weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, so ist zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen.
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