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Umsatzsteuer für Bibus - Begriff der Lieferung

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Umsatzsteuer für Bibus

Begriff der Lieferung

Eine Lieferung ist eine Leistung, durch welche ein Unternehmer einen Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3 I UStG).

Der Lieferer verschafft also dem Belieferten die Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand (§ 3 I UStG). Gegenstände, die nach Umsatzsteuergesetz lieferbar sind, sind körperliche Gegenstände aller Art, Sacheinheiten und Sachgesamtheiten, sowie Wirtschaftsgüter, welche wie Sachen behandelt werden, so zum Beispiel Strom, Wärme, Gas. Eine Sacheinheit ist zum Beispiel eine komplette Maschinenanlage, eine Sachgesamtheit könnte beispielsweise ein Warenlager sein. Zu den Gegenständen, die im Rahmen einer Lieferung übertragen werden können, gehören hingegen keine Rechte. Vielmehr stellt die Übertragung von Rechten eine sonstige Leistung dar. Entscheidend ist bei der Lieferung nicht so sehr die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums, sondern vielmehr die Verschaffung der Verfügungsmacht am Gegenstand. Diese kann übertragen werden durch:

  • Übergabe an den Abnehmer,
  • Übergabe durch einen Beauftragten des Unternehmers an den Abnehmer oder
  • Übergabe durch einen Beauftragten des Unternehmers an einen anderen Beauftragten des Abnehmers.

Die Verschaffung der Verfügungsmacht bedeutet den von den Beteiligten endgültig gewollten Übergang der wirtschaftlichen Substanz eines Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger (A 3.1 II 1 UStAE). Wichtig ist also, dass der Abnehmer

  • als Eigentümer oder
  • wie ein Eigentümer

über den Gegenstand verfügen kann.
Als Eigentümer verfügt der Abnehmer über einen Gegenstand im Fall des bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergangs. Bei beweglichen Sachen findet der Eigentumsübergang durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB) statt. Bei unbeweglichen Sachen hingegen findet die Eigentumsübertragung durch die Einigung (als Auflassung) und Eintragung in das Grundbuch statt (§ 873 i.V.m. § 925 BGB).

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenPR-Berater Hubert aus Düsseldorf übergibt einen PR-Bericht an den Kunden Hobler.
Durch die Eigentumsübertragung an den Kunden hat dieser die Verfügungsmacht über den PR-Bericht erlangt. Es liegt eine Lieferung des Hubert an den Hobler vor, die umsatzsteuerbar ist.

Wie ein Eigentümer verfügt der Abnehmer im Fall der Lieferungen ohne Eigentumsübertragung (weil er gar kein Eigentümer ist).
Es geht insbesondere um zwei Sonderfälle:

  • Lieferungen ohne Eigentumsübertragung und
  • Eigentumsübertragungen ohne Lieferungen.

Zum einen existieren Lieferungen ohne Eigentumsübertragung, nämlich

  • Verkauf unter Eigentumsvorbehalt und
  • Kommissionsgeschäfte.

Hierbei liegt eine Lieferung vor, obwohl es nicht zu einer Eigentumsübertragung kommt. Sehr wohl ist diese Lieferung umsatzsteuerbar.

Zum anderen gibt es Fälle von Eigentumsübertragungen ohne Lieferungen, besser gesagt, in denen trotzdem keine umsatzsteuerliche Lieferung vorliegt. Dies ist z.B. der Fall bei Sicherungsübereignungen und bei Treuhandverhältnissen.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie X-AG aus Berlin liefert eine Maschine an die Y-GmbH aus Nürnberg. Bis zur vollständigen Bezahlung der Maschine behält sich die X-AG das Eigentum vor.

Es liegt eine Lieferung vor, weil ein leistender Unternehmer (die X-AG) dem Leistungsempfänger (Y-GmbH) die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft. Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt also hierbei, obwohl das rechtliche Eigentum noch nicht übergegangen ist. Wichtig ist aber, dass vor der Bezahlung die GmbH wie ein Eigentümer über die Maschine verfügen kann. Es kommt also hier vielmehr auf das wirtschaftliche Eigentum, nicht so sehr auf das rechtliche Eigentum an.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Student Max aus Trier nimmt einen Kredit bei seiner Hausbank in Höhe von 2.000 € auf. Zur Sicherung dieses Kredits übereignet er sein Auto an die Hausbank.

Max verschafft der Hausbank das rechtliche Eigentum an dem Gegenstand, nicht jedoch das wirtschaftliche. Insofern liegt keine Lieferung des Max an die Hausbank vor.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenWichtig sind insbesondere der Zeitpunkt der Lieferung sowie der Ort der Lieferung. Der Zeitpunkt der Lieferung ist deswegen entscheidend, weil man schauen muss, in welchen umsatzsteuerlich relevanten Veranlagungszeitraum (Monat oder Quartal) die Lieferung fällt.