sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück werden dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (§ 3a III Nr.1 UStG), also am Belegenheitsort des Grundstücks. Man beachte den Unterschied zur Lieferung eines Grundstücks. Es geht hier nicht um die Lieferung des Grundstücks selbst, sondern nur um sonstige Leistungen, die in Zusammenhang mit dem Grundstück stattfinden.
Beispiel
Der Architekt Friedolin aus Siegen nimmt Bauzeichnungen vor im Zusammenhang mit einem Haus der Gebrüder Grimm, Alte Str. 5, Bad Berleburg (NRW).
Die Leistung des Architekten Friedolin ist keine Lieferung, weil er nicht die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft. Da es sich aber um den Gegenstand eines Rechtsverkehrs handelt (A 1.1 III 1 UStAE), liegt eine Leistung nach § 1 I Nr. 1 UStG vor. Es muss sich somit um eine sonstige Leistung handeln. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nicht nach der allgemeinen Regelung als der Ort, von dem aus Friedolin sein Unternehmen betreibt (also Siegen), sondern wegen der speziellen Regelung des § 3a III Nr. 1 UStG vielmehr der Belegenheitsort des Grundstücks. Friedolin führt also seine sonstige Leistung nicht in Siegen aus, sondern vielmehr in Bad Berleburg.
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