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Umsatzsteuer für Bibus - Bestimmte Werkleistungen und Begutachtungen

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Umsatzsteuer für Bibus

Bestimmte Werkleistungen und Begutachtungen

Die Leistungen, über die wir jetzt reden, sind in § 3a III Nr. 3 Buchst. c) UStG kodifiziert.

Wenn derartige Leistungen an Nicht-Unternehmer erbracht werden, ist der Tätigkeitsort maßgeblich, ansonsten der Empfängersitzort.

Beispiel

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Der Unternehmer Fabian aus München repariert bei sich in seinen Räumlichkeiten dem Konzertveranstalter Müller aus Österreich dessen Kopierer. Müller tritt mit österreichischer USt-IdNr. auf. Nach der erfolgreich verlaufenen Reparatur nimmt Müller sein Kopiergerät wieder zu sich nach Österreich.

Fabian hat eine Werkleistung an den Müller vollbracht. Da der Müller mit seiner österreichischen USt-IdNr. auftritt, gilt Österreich als der Leistungsort (§ 3a II 1 UStG). Fabian vollbringt also die sonstige Leistung trotz Tätigkeit in seinen Münchner Räumen nicht im Inland, mithin ist seine sonstige Leistung nicht steuerbar.

Beispiel

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Im obigen Beispiel sei Müller nun eine Privatperson.

Nunmehr vollbringt Fabian seine sonstige Leistung am Tätigkeitsort, also in München (§ 3a III Nr. 3 Buchst. c) UStG). Die sonstige Leistung ist damit fiktiv und tatsächlich im Inland vollbracht und also steuerbar.