Jemand handelt umsatzsteuerlich selbstständig, wenn er
- auf eigene Rechnung und
- auf eigene Verantwortung
agiert.
Merke
Entscheidend für die Beurteilung ist das Innenverhältnis zum Auftraggeber.
Für die Unternehmereigenschaft ist nicht die Unternehmensform, die man wählt, sondern lediglich das Auftreten nach außen entscheidend. Weil z.B. stille Gesellschaften per Definition keine Wirkung nach außen haben, sind sie folglich auch keine Unternehmer.
Beispiel
Weil sie nach außen hin auftreten, sind sie als Unternehmer anzusehen.
Wichtig ist die Unterscheidung der Begriffe Unternehmer und Unternehmen. Nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit kann ein Unternehmer immer nur ein einziges Unternehmen haben. Dieses Unternehmen kann allerdings aus mehreren Betrieben unterschiedlicher Art bestehen.
Beispiel
Das Fahrradgeschäft und das Hotel bilden zusammen das Unternehmen des Unternehmers Fritz. Wenn das Fahrradgeschäft dem Hotel Fahrräder ausleiht und hierfür ein Entgelt in Rechnung stellt oder wenn das Hotel einem Angestellten des Fahrradgeschäfts eine Übernachtung verkauft, so handelt es sich in beiden Fällen um Innenumsätze. Diese Innenumsätze sind nicht steuerbar (vgl. auch A 2.7 I 3 UStAE).
Für die Frage, ob Selbstständigkeit vorliegt oder nicht, ist bei den unterschiedlichen Möglichkeiten unterschiedlich heranzugehen, je nachdem, ob
- natürliche Personen,
- Personenvereinigungen oder
- juristische Personen
vorliegen. Spezialfall bei juristischen Personen ist schließlich die (umsatzsteuerliche) Organschaft, denn hier geht für eines oder mehrere der beteiligten Unternehmen (nämlich für die Organgesellschaften) die Selbständigkeit verloren.
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