Eine natürliche Person, die Arbeitnehmer ist, kann im Rahmen dieser unselbstständig ausgeübten Tätigkeit nicht gleichzeitig umsatzsteuerlicher Unternehmer sein. Entscheidend ist hierbei, dass es um ein und dieselbe Tätigkeit geht. Sehr wohl ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen einer anderen Tätigkeit umsatzsteuerlich selbstständig ist.
Beispiel
Waldemar ist Arbeitnehmer im Autohaus und insofern nicht selbstständig tätig. Die schriftstellerische Arbeit des Waldemar für seine Kinderbücher allerdings ist sehr wohl selbstständig, denn sie erfolgt auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung. Daher ist Waldemar im Rahmen der Umsatzsteuer, beschränkt auf die Tätigkeit des Schreibens der Kinderbücher, Unternehmer.
Merke
Bezüglich des Auftretens nach außen sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- in eigenem Namen und für eigene Rechnung: ein sog. Eigenhändler,
- in eigenem Namen und für fremde Rechnung: ein sog. Kommissionär,
- im fremden Namen und für fremde Rechnung: ein sog. echter Agent, z.B. Handelsvertreter.
Die obige Unterscheidung ist wichtig für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistung, die erbracht wird. Wenn ein Unternehmer in eigenem Namen handelt und nicht in fremdem, so findet eine Leistungsbeziehung ausschließlich zwischen ihm und dem jeweiligen anderen Vertragspartner statt. Wenn der Unternehmer hingegen in fremdem Namen agiert, so handelt es sich um ein Rechtsgeschäft nicht zwischen ihm und dem Dritten, sondern zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten. Die zustande gekommene Vermittlungsleistung gegenüber dem Auftraggeber ist also keine Leistung, die durch den handelnden Unternehmer bewirkt wird
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