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Umsatzsteuer für Bibus - Rechnungsausweis

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Umsatzsteuer für Bibus

Rechnungsausweis

Besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung zu legen.

Unter einer Rechnung versteht man jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet (§ 14 II 1 UStG).

Unerheblich ist dabei, ob das Wort "Rechnung" als solches in der Urkunde erwähnt ist. Eine Rechnung enthält gewisse Mindestangaben (§ 14 IV 1 UStG):

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Menge sowie handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstands oder Art und Umfang der sonstigen Leistung,
  • Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
  • Entgelt für die Lieferung oder für die sonstige Leistung,
  • der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag bzw. ein Hinweis auf die Steuerbefreiung,
  • Steuernummer des leistenden Unternehmers oder die ihm, vom Bundeszentralamt für Steuern, erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  • das Ausstellungsdatum
  • Ausweis der Umsatzsteuer als gesonderter Betrag in der Rechnung.

Wenn die oben angeforderten Angaben nicht vollständig enthalten sind, so ist der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, es sei denn, der Rechnungsaussteller vervollständigt nachträglich die fehlenden Angaben (A 15.11 III 2 UStAE).

Beispiel

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Unternehmer A stellt dem Unternehmer B folgende Rechnung über geleistete Lieferungen: Bruttobetrag 119 €, Steuersatz 19 %, enthaltene Umsatzsteuer 19 €. Kann der B die 19 € Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen?

Nein, denn eine Pflichtangabe in der Rechnung, der Nettobetrag, fehlt (siehe explizit auch A 15.11 IV 1 UStAE).

Von der letzten Vorschrift ausgenommen sind Rechnungen über (§§ 33, 34, 35 UStDV)

  • Kleinbeträge und
  • Fahrausweise.

Als Kleinbetragsrechnung gilt eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt. In diesem Fall muss nicht der Betrag der Umsatzsteuer explizit ausgewiesen werden, es reicht die Angabe des maßgeblichen Steuersatzes. Bei Fahrausweisen reicht es aus, dass der Steuersatz angegeben wird bzw. die Tarifentfernung von mehr als 50 Kilometern.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenUnternehmer Fritz aus Hagen schickt dem Paul aus Dortmund, Inhaber eines Stifteladens, für gelieferte Bleistifte eine Rechnung (im Rechnungstext heißt es, dass 19 % Umsatzsteuer im Bruttobetrag enthalten sind) über
a) 80 € brutto,
b) 310 € brutto.

Fritz führt eine Lieferung an den Paul aus. Fraglich ist, ob Paul die in den Rechnungen enthaltene Vorsteuer abziehen kann. Die persönlichen  Voraussetzungen erfüllt er, da er als Unternehmer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit die Bleistifte bezogen hat. Bei den sachlichen Voraussetzungen ist es unstrittig, dass sich um Leistungsumsätze eines anderen Unternehmers handelt, nämlich des Fritz aus Hagen, welche für das Unternehmen des Leistungsempfängers, also des Paul, ausgeführt worden sind. Fraglich ist allerdings, ob die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen wurde (§ 14 IV 1 Nr. 8 UStG) oder ob möglicherweise hierauf verzichtet werden kann (§ 35 i.V.m. §§ 33, 34 UStDV). Im Fall a) handelt es sich um eine Kleinbetragsrechnung, da der Bruttobetrag den Betrag von 250 € nicht übersteigt. Es reicht also die Angabe des maßgebenden Steuersatzes. Der Nettobetrag lautet 80/1,19 = 67,23 €, die Vorsteuer entsprechend 12,77 €. Der Unternehmer Paul darf deswegen die enthaltene Vorsteuer in Höhe von 12,77 € von seiner Umsatzsteuertraglast abziehen.

Im Fall b) ist die kritische Grenze von 250 € überschritten. Es handelt sich daher nicht um eine Kleinbetragsrechnung, der Vorsteuerbetrag muss explizit in Euro angegeben sein, damit dieser vom Empfänger abgezogen werden darf. Da dies hier nicht der Fall ist, darf Paul den enthaltenen Vorsteuerbetrag von (310/1,19)*0,19 = 260,50*0,19 = 49,5 € nicht abziehen.
Wenn der leistende Unternehmer umsatzsteuerbefreit ist, so reicht es aus, dass er auf diese Steuerbefreiung hinweist. Er muss nicht zusätzlich die explizite Vorschrift angeben, nach welcher er umsatzsteuerbefreit ist.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Kardiologe Dr. Fritz aus Bochum schickt seinem Patienten Peter eine Rechnung über einen Betrag von 200 €. Dr. Fritz schreibt,
a) dass er umsatzsteuerbefreit sei,
b) dass er umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 14 UStG sei.

Beide Möglichkeiten der Rechnungsstellung sind in Ordnung.

Auch eine Gutschrift kann eine Rechnung sein (§ 14 I 2 UStG). Wichtig ist dann allerdings, dass sie dem leistenden Unternehmer übermittelt wurde und dieser dem Dokument nicht widerspricht (§ 14 II 3 UStG). Ebenso ist zu beachten, dass die Korrektur einer zuvor ergangenen Rechnung, die im allgemeinen Sprachgebrauch durchaus als „Gutschrift“ bezeichnet wird, keine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne ist (A 14.3 I 6 UStAE).

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sind auf der Rechnung zusätzlich aufzuführen:

  • die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers,
  • die USt-IdNr. des empfangenden Unternehmers und
  • ein Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung.