Wenn ein Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt und es sich bei den Leistungen um steuerbefreite Leistungen nach § 4 Nr. 8 a - g, Nr. 9 a, Nr. 12, Nr. 13 oder Nr. 19 UStG handelt, so können diese "eigentlich" steuerfreien Umsätze als steuerpflichtige Umsätze behandelt werden, wenn der Unternehmer hierfür optiert. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass entsprechend auch Vorsteuer abgezogen werden darf.
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