Zinsen sind insbesondere für eine gewährte Stundung zu bezahlen (§ 234 AO). Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden lediglich dann verzinst, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Ansprüche des Staates auf steuerliche Nebenleistungen werden hingegen nicht verzinst (§ 233 S. 2 AO). Pro Monat wird seit Beginn des Zinslaufs 0,5 % der auf volle 50 € abgerundeten Steuer berechnet. Die Formel zur Berechnung lautet also
Zinsen = (Anzahl volle Monate seit Beginn des Zinslaufs)·0,005·(auf 50 € abgerundeter Betrag der Steuerart).
Wichtig ist also offensichtlich noch, wann der Zinslauf beginnt. Dies ist 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist.
Beispiel
Wann beginnt der Zinslauf für die Einkommensteuer des Jahres 2016?
Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Jahres 2016, also am 31.12.2016 um 24 Uhr. Der Beginn des Zinslaufs liegt also am 1.4.2018 um 0.00 Uhr.
Beispiel
Ein Steuerbescheid für 2013 in Höhe von 2.580 € geht am 21.3.2016 zur Post. Wieviel Zinsen sind zu berechnen?
Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Jahres 2013, also am 31.12.2013 um 24.00 Uhr. Rechnet man 15 Monate hierdrauf, so errechnet man den Beginn des Zinslaufs als 1.4.2015 um 0.00 Uhr. Bis zum 21.3.2016 sind damit elf ganze Monate im Zinslauf verstrichen, die Zinsen liegen damit bei
Zinsen = (Anzahl volle Monate seit Beginn des Zinslaufs)·0,005·(auf 50 € abgerundeter Betrag der Steuerart)
= 11·0,005·2.550
= 140,25 €
also wird wegen § 239 II 1 AO ein glatter Eurobetrag von insg. 140 € als Zinsen festgesetzt.
Beispiel
Wie vorheriges Beispiel, nur dass die Einkommensteuerschuld bei 172 € liegt.
Man rechnet
Zinsen = (Anzahl volle Monate seit Beginn des Zinslaufs)·0,005·(auf 50 € abgerundeter Betrag der Steuerart)
= 11·0,005·150
= 8,25 €.
Da dieser Betrag kleiner ist als 10 €, werden Zinsen auf den rückständigen Betrag von 172 € nicht erhoben (§ 239 II 2 AO).
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