Grundpfandrechte sind dingliche Rechte an einem Grundstück, die unabhängig von dessen Eigentümer bestehen können. Die Befriedigung aus dem Grundstück ist möglich, die Eintragung in das Grundbuch für die Entstehung des Grundpfandrechts ist notwendig.
Bsp. für Grundpfandrechte sind:
Hypothek (§ 1113 ff. BGB),
Grundschuld (§ 1191 ff. BGB),
Rentenschuld (§ 1199 ff. BGB).
Die Verpfändung unbeweglicher Sachen kann durch die drei genannten Grundpfandrechte erfolgen. Die Hypothek ist hierbei streng akzessorisch.
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