Als Grundpfandrechte bezeichnet man Kreditsicherheiten, die durch die Verpfändung von unbeweglichem Vermögen entstehen. Auch hier gilt: Wird die gesicherte Forderung nicht beglichen, kann der Sicherungsnehmer das Pfandgut verwerten (lassen), um seine Ansprüche zu befriedigen.
Die bekanntesten Formen von Grundpfandrechten sind:
Hypothek (§ 1113 ff. BGB),
Grundschuld (§ 1191 ff. BGB),
Rentenschuld (§ 1199 ff. BGB).
Durch die drei genannten Grundpfandrechte kann die Verpfändung unbeweglicher Sachen erfolgen. Die Hypothek ist dabei streng akzessorisch.
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