Die Hypothek ist in den §§ 1113 bis 1190 BGB gesetzlich geregelt. Sie ist ein Grundpfandrecht, mit dem der Gläubiger eine persönliche Forderung an den Schuldner absichern soll. Eine Hypothek kann an Grundstücken, Erbbaurechten, Wohnungseigentum, Gebäudeeigentum oder an Schiffen begründet werden. Eine Hypothek entsteht durch:
Einigung § 873 S. 1 BGB
Eintragung im Grundbuch § 1115 BGB
(Hypothekenbrief § 1116 Abs. 1 BGB oder Buchhypothek § 1116 Abs. 2 BGB
Die Hypothek ist akzessorisch, d.h. sie ist in ihrem Bestand von einer gesicherten Forderung abhängig. Die Hypothek steht dem Gläubiger demnach immer nur in Höhe der zugrundeliegenden Forderung zu und Einreden gegen die Forderung können auch gegen die Hypothek geltend gemacht werden. Folglich besteht für den Gläubiger ein dinglicher Anspruch an dem Grundstück, jedoch auch ein persönlicher Anspruch an den Schuldner. Die Übertragung der Hypothek funktioniert durch:
Abtretung
Schriftliche Abtretungserklärung, sofern es sich um eine Briefhypothek handelt
Übergabe des Hypothekenbrief an Erwerber
Übergabe der Forderung auf den Erwerber bzw. neuen Inhaber.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Lösung: Hypothek, Kontokorrentkredit
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Lösung: Hypothek, Kontokorrentkredit (Kredite) aus unserem Online-Kurs Finanzmanagement interessant.
-
Aufgabe: Hypothek, Kontokorrentkredit
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Aufgabe: Hypothek, Kontokorrentkredit (Kredite) aus unserem Online-Kurs Finanzmanagement interessant.