Die Grundschuld ist in den §§ 1191 bis 1198 BGB gesetzlich geregelt. Sie setzt, anders als die Hypothek, nicht das Bestehen einer konkreten Forderung voraus. Sie ist also nicht akzessorisch, sondern fiduziarisch. Grundschulden, die als dingliches Recht an einem Grundstück in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen werden, sind nicht von dem Bestand einer konkreten Forderung abhängig und können somit auch übertragen werden. Hierzu wird der Sicherungsvertrag entsprechend angepasst.
Es gibt folgende Unterscheidungen:
Briefgrundschuld
Buchgrundschuld
Eigentümergrundschuld
Auch hier folgen wieder Selbstkontrollaufgaben zur Vertiefung des Kapitels.
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