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Bilanz nach IAS / IFRS - Aufstellung der IFRS-Bilanz

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Bilanz nach IAS / IFRS

Aufstellung der IFRS-Bilanz

Zur Umstellung von nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen auf IFRS ist eine IFRS-Eröffnungsbilanz zu erstellen, die als Startpunkt für die künftige IFRS-Rechnungslegung gilt (IFRS 1.6). IFRS 1.2 – 5 klären, was unter der erstmaligen Anwendung von IAS/IFRS-Standards zu verstehen ist. Der erste IFRS-Abschluss ist jener, in dem die vollständige Übereinstimmung mit den Vorschriften der IFRS erstmalig bestätigt und zusammen mit dem Abschluss veröffentlicht worden ist (IFRS 1.3). Auch Unternehmen, welche zum wiederholten Male von anderen unmittelbar zuvor angewandten Rechnungslegungsstandards zur IFRS-Rechnungslegung übergehen, können IFRS 1 anwenden (IFRS 1.4A und 1.4B).

Die Grundsätze für die Umstellung von nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen auf IFRS sind in IFRS 1.7 niedergelegt. Der erstmals aufgestellte IFRS-Abschluss hat hinsichtlich der Bilanzierung zwei Grundsätzen zu genügen:

  1. Stetigkeit der IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für alle im ersten IFRS-Abschluss dargestellten Berichtsperioden. Damit wird insbes. ein – in der laufenden IFRS-Bilanzierung unterbestimmten Voraussetzungen möglicher (IAS 8.14) – Wechsel zwischen IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ausgeschlossen. Der Grundsatz der Stetigkeit der IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der im ersten IFRS-Abschluss dargestellten Berichtsperioden gilt praktisch ausnahmslos.
  2. generelle Anwendung der IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, welche zum Zeitpunkt des ersten vollständig offengelegten IFRS-Abschlusses gelten.

Falls ein neuer IFRS-Standard noch nicht in der Periode verpflichtend ist, in welcher der erste IFRS-Abschluss offengelegt wird, aber früher angewendet werden kann, steht dieses Wahlrecht auch dem erstmals nach IFRS bilanzierenden Unternehmen zu (IFRS 1.8 Satz 2).

Aus dem Grundsatz der generellen Anwendung der IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (sowohl zum Zeitpunkt der Erstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz als auch zum Zeitpunkt des erstmals vollständig aufgestellten und offengelegten IFRS-Abschlusses) folgt, dass in der IFRS-Eröffnungsbilanz so zu bilanzieren ist, als ob das Unternehmen schon immer die IAS/IFRS-Standards und die auf derselben Ebene stehenden SIC/IFRIC-Interpretationen angewendet hätte, die zum Zeitpunkt des erstmals vollständig offengelegten IFRS-Abschlusses Gültigkeit besitzen. Dieses Vorgehen bezeichnet man als retrospektive Anwendung der IAS/IFRS-Standards.

Vom Grundsatz der retrospektiven Anwendung der IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gibt es allerdings nicht unbedeutende Ausnahmen. Zum einen hat der Bilanzierende in Einzelfällen Verbote der retrospektiven Anwendung der IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu beachten, zum anderen gibt es Wahlrechte bei der retrospektiven Anwendung der IFRS-Bilanzierungsmethoden.

Die Anpassungen, die aus der retrospektiven Anwendung der IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erforderlich werden, sind nach IFRS 1.11 grundsätzlich in den Gewinnrücklagen oder – falls angemessen – in einer anderen Eigenkapitalkategorie zum Übergangsstichtag zu erfassen.