Die Schuldenkonsolidierung nach § 303 HGB bezeichnet die Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten im Konzernabschluss.
Der Konzernabschluss stellt den Konzern als ein einziges Unternehmen dar (§ 297 Abs. 3 HGB); der Konzern kann keine Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sich selbst ausweisen, deshalb müssen diese durch die Schuldenkonsolidierung eliminiert werden.
Als Ergebnis sind im Konzernabschluss ausschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber anderen (nicht in den Konzernabschluss einbezogenen) Unternehmen vorhanden.
Sofern die zu eliminierenden Beträge unwesentlich sind, kann auf die Schuldenkonsolidierung verzichtet werden (§ 303 Abs. 2 HGB).
Merke
Im Rahmen der Schuldenkonsolidierung werden Forderungen des einen Unternehmens gegen ein anderes Konzernunternehmen mit den Verbindlichkeiten, die bei diesem bestehen, aufgerechnet. Auch dies entspricht wiederum dem Einheitsgedanken, da eine Unternehmung nicht gegen sich selbst Forderungen bzw. Verbindlichkeiten haben kann.
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