Neben der Vereinheitlichung
- des Ansatzes,
- der Bewertung und
- des Ausweises
ist für den Informationsgehalt eines Konzernabschlusses auch die Vereinheitlichung der Abschlussstichtage des Konzerns und der einbezogenen Unternehmen von großer Bedeutung.
Das Mutterunternehmen hat gem. § 299 Abs. 1 HGB den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens für den Konzernabschluss zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die Abschlussstichtage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen fordert § 299 Abs. 2 Satz 1 HGB, dass diese Abschlüsse auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden sollen.
Dabei handelt es sich jedoch um eine Sollbestimmung, sodass bei abweichenden Stichtagen eine Pflicht zur Aufstellung eines Zwischenabschlusses auf den Konzernabschlussstichtag gem. § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB nur für solche Unternehmen besteht, deren Abschlussstichtag um mehr als 3 Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses liegt.
Da auch Zwischenabschlüsse gem. § 317 Abs. 3 Satz 1 HGB wie die anderen Jahresabschlüsse zu prüfen sind, hat ein Zwischenabschluss sowohl den GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) und GoK (Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung) als auch den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Konzerns zu entsprechen.
Hinweis
Weiterreichende rechtliche Folgen sind mit der Aufstellung eines derartigen Zwischenabschlusses nicht verbunden.
Verzichtet ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen, dessen Stichtag bis zu 3 Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegt, auf die Aufstellung eines Zwischenabschlusses, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die zwischen dem Abschlussstichtag dieses Unternehmens und dem Abschlussstichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, gem. § 299 Abs. 3 HGB in der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben.
Bevor die Konsolidierung erfolgen kann, muss der Ansatz und die Bewertung vereinheitlicht werden (IFRS 10.B87). Die sog.
Handelsbilanz I
(also der Einzelabschluss des Konzernunternehmens) wird in die
überführt.
Bei dieser Handelsbilanz II handelt es sich um den Einzelabschluss, der aber angepasst wurde auf die Regeln des Ansatzes und der Bewertung der Mutter.
Methode
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