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Bilanz nach IAS / IFRS - Folgebewertung

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Bilanz nach IAS / IFRS

Folgebewertung

Sofern zur Bilanzierung der Leasingverhältnisse das allgemeine Leasingbilanzierungsmodellangewendet wird, dann ist im Rahmen der Folgebewertung der Buchwert der Leasingverbindlichkeit, um den Zinseffekt aus der Aufzinsung der noch nicht fälligen Leasingzahlungen zu erhöhen (Fortschreibung mit dem zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung festgelegten Effektivzinssatz) und um die während der Berichtsperiode geleisteten Leasingzahlungen zu verringern. Weiterhin ist die Leasingverbindlichkeit um Effekte aus der Neubewertung der Leasingverbindlichkeit (z. B. infolge einer geänderten Einschätzung des Leasingzeitraums), Leasingmodifikationen oder der Anpassung der an einen Index gebundenen Leasingzahlungen fortzuschreiben (IFRS 16.36).

Die Folgebewertung der RoU-Assets richtet sich grundsätzlich nach dem Folgebewertungsmodell, welches für die korrespondierenden dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Vermögenswerteeingesetzt wird, die sich im rechtlichen Eigentum des Leasingnehmers befinden. Sofern es sich bei den dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Vermögenswerten um Finanzinvestitionen i. S. d. IAS 40 handelt und der Bilanzierende für die in seinem Eigentum stehenden Finanzinvestitionen das erfolgswirksame Zeitwertbewertungsmodell anwendet, so soll dieses Zeitwertbewertungsmodell auch für RoU-Assets, denen Finanzinvestitionen zugrunde liegen, angewendet werden (IFRS 16.34).

Bewertet der Leasingnehmer Gruppen von Sachanlagen (und ggfs. immateriellen Vermögenswerten) nach der Neubewertungsmethode, so darf er auch die aus Leasingverhältnissen resultierenden RoU-Assets, denen Sachanlagen (bzw. immaterielle Vermögenswerte) zugrunde liegen, auf welche der Bilanzierende im Falle des Vorliegens von Eigentum das Neubewertungsmodell anwenden würde, ebenfalls zu Neuwerten bewerten (IFRS 16.35).

Die übrigen RoU-Assets werden nach dem Kostenmodell bewertet, d. h. zu Kosten abzgl. Kumulierter Abschreibungen und kumulierter Wertminderungsaufwendungen nach Maßgabe des IAS 36; darüber hinaus ergeben sich weitere Anpassungen der Kostenbasis in der Folgebewertung aus einer Neubewertung der Leasingverbindlichkeit (IFRS 16.30 a und b). Die planmäßige Abschreibung der RoU-Assets erfolgt bei einer hinreichend sicheren Ausübung der Kaufoption über die Nutzungsdauer des dem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Vermögenswerts; andernfalls wird als Abschreibungszeitraum das Minimum aus der Nutzungsdauer des dem Leasingverhältnis zugrundeliegenden Vermögenswerts und dem Leasingzeitraum gewählt (IFRS 16.32).

Einen Schwerpunkt der Folgebewertung stellen die detaillierten Vorschriften zur bilanziellen Abbildung von Änderungen des Umfangs der Leasingverträge dar. Auf der ersten Stufe ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der Modifikation des bisherigen Leasingverhältnisses um ein „separates“ Leasingverhältnis handelt, welches dann zusätzlich neben dem bestehenden Leasingverhältnis zu bilanzieren ist. Voraussetzungen hierfür sind die Erweiterung des Leasingverhältnisses durch Begründung von Nutzungsrechten über zusätzliche dem bisherigen Leasingverhältnis nichtzugrunde liegende Vermögenswerte sowie das Vorliegen von „Stand-alone“-Preisen für die Ausweitung des Umfangs des Leasingverhältnisses (IFRS 16.44 a und b).

Fehlen diese Voraussetzungen für die Abbildung eines zusätzlichen Leasingverhältnisses, so ist zum Zeitpunkt der Modifikation des Leasingvertrags die Gegenleistung für den modifizierten Vertrag auf die Leasing- und ggfs. Nicht-Leasingkomponenten nach Maßgabe der IFRS 16.13 – 16.16 zu verteilen, der Leasingzeitraum für die einzelnen Leasingkomponenten auf der Grundlage der Regelungen im modifizierten Vertrag gem. IFRS 16.18 f. zu bestimmen und die Leasingverbindlichkeit durch Diskontierung der im modifizierten Vertrag enthaltenen Leasingzahlungen zu ermitteln, wobei der Zinssatz auf Basis der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Modifikation des Leasingverhältnisses und auf Grundlage des verbleibenden Leasingzeitraums festgelegt wird (IFRS 16.45). Führt die Modifikation des Leasingverhältnisses zu einer vollständigen oder teilweisen Beendigung des Leasingverhältnisses, so ist in dem Umfang auch das RoU-Asset entsprechend zu reduzieren und ein hieraus sowie aus der Verminderung der Leasingverbindlichkeit entstehender Gewinn bzw. Verlust in der GuV-Rechnung zu erfassen (IFRS 16.46a).

Sonstige Anpassungen der Leasingverbindlichkeit (bspw. Erweiterung des Umfangs des Leasingverhältnisses) führen zu einer korrespondierenden Anpassung des RoU-Assets (IFRS 16.46 b).