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Internes Kontrollsystem - Rechtliche Grundlagen eines IKS

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Internes Kontrollsystem

Rechtliche Grundlagen eines IKS

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Ziele eines internen Kontrollsystems

Ein Internes Kontrollsystem soll unternehmerische Aktivitäten überwachen und bei möglichen Schäden dabei helfen, diese rechtzeitig zu identifizieren, damit frühzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. Da fast immer mehrere Personen aus den unterschiedlichsten Bereichen innerhalb einer Unternehmung abzustimmen sind, ergibt sich aus einem Internen Kontrollsystem die Notwendigkeit der Abstimmung zwischen den Beteiligten.

Ziele eines Internen Kontrollsystems sind u. a., aber nicht nur,

  • die Zuverlässigkeit der Unternehmung als auch die Vermeidung und Aufdeckung von Fehlern im Betriebsablauf,

  • die Verhinderung von Datenverlust,

  • die Zuverlässigkeit der einzelnen Prozesse im Unternehmen und

  • die Einhaltung von (gesetzlichen) Vorschriften (= Compliance) zu sichern. 

Ein Internes Kontrollsystem kann niemals über alle Branchen, Unternehmen und Rechtsformen einheitlich aufgebaut werden, sondern ist vielmehr abhängig von der Rechtsform eines Unternehmens, seiner Größe als auch der Komplexität der notwendigen Prozesse.

Rechtliche Grundlagen

Ein explizites Gesetz für interne Kontrollsysteme gibt es nicht, vielmehr sind es einzelne Paragraphen aus mehreren Gesetzen, die den Aufbau eines IKS bestimmen. Darunter fallen unter anderem:

  • Regelungen aus dem HGB

    • § 315 II HGB,

  • Regelungen aus dem AktG

    • § 91 II AktG,

    • § 93 I AktG,

    • § 107 III AktG,

  • § 91 II KonTraG,

  • § 3 I TranspRLG und

  • § 25a KWG.

Regelungen aus dem HGB

§ 315 II HGB bezieht sich hingegen auf den Konzernabschluss, nicht auf den Einzelabschluss. Hiernach soll der Konzernlagebericht auf die Ziele des Risikomanagements, seine Methoden sowie auf Preisänderungs- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus möglichen Zahlungsstromschwankungen eingehen.

Regelungen aus dem AktG

Der § 91 II AktG besagt, dass der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen und insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten hat. Das GmbHG enthält keine zum Aktiengesetz analogen expliziten Regelungen bezüglich eines Internen Kontrollsystems. Allerdings gelten, je nach Größe einer Gesellschaft mit beschränker Haftung, vergleichbare Anforderungen auch für eine GmbH.

§ 93 I AktG verlangt implizit ein angemessenes Risikomanagementsystem, denn Vorstandsmitglieder müssen bei unternehmerischen Entscheidungen auf der Grundlage angemessener Information handeln. Hieraus erwächst die implizite Bedeutung eines „angemessen“ Risikomanagementsystems.

§ 107 III AktG wiederum verpflichtet ein spezielles Organ der Aktiengesellschaft, nämlich den Aufsichtsrat, dazu, das interne Kontrollsystem als auch das Risikomanagementsystem sowie außerdem die Interne Revision zu überwachen.

Die Regelung des § 91 KonTraG

Nach dem § 91 II KonTraG müssen Vorstand bzw. Geschäftsführung von juristischen Personen ein Überwachungs- und Kontrollsystem einrichten. Hierbei ist es sogar möglich, dass einzelne Aufsichtsräte bzw. einzelne Vorstände haften, wenn die Überwachungspflichten vernachlässigt werden oder aber keine zuverlässigen Kontrollmechanismen installiert werden.

Die Regelung des § 25 KWG

Gemäß § 25a KWG müssen Kreditinstitute und Finanzinstitute i. S. d. § 1 KWG ein IKS haben, bestehend aus:

  • einer klaren Abgrenzung der Verantwortungsbereiche in Bezug auf ablauf- und aufbauorganisatorische Regelungen

  • einem Prozess zur Beurteilung, Steuerung, Kommunikation und Überwachung der Risiken

  • einer Risiko- und Controllingfunktion.