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Insbesondere bei Betriebsprüfungen gelten auch die Anforderung der VerrechnungspreisDokumentation nach § 90 Abs. 3 AO und die Aufforderung zur Duldung des Datenzugriffs. Die Datenherausgabe nach § 147 Abs. 6 AO wird mittlerweile auch durch die Forderung nach einer die GoBD-Dokumentation, sog. Verfahrensdokumentation, erweitert. 

Sofern diese (geforderte) Dokumentation weder vorhanden ist noch vorbereitet wird, ist es daher möglich, dass die Betriebsprüfer (zwar widerlegbar) vermuten können, dass die Geschäftsleitung und die Steuerfunktion die geforderte Aufsicht nicht ausgeübt hätten, insbesondere dann, wenn während der Betriebsprüfung Verstöße gegen steuerliche Pflichten mit Steuernachforderungen entstehen, entweder leichtfertig i.S.d. § 378 AO oder sogar vorsätzlich i.S.d. § 370 AO. Es kommt somit zur Beweislastumkehrung, da im Steuerrecht in einem solchen Fall z.B. die Geschäftsleitung (gesetzlichen Vertreter, bzw. Verantwortlichen) ihre Unschuld beweisen müssen. Dieses insbesondere, wenn der Betriebsprüfer dem geprüften Unternehmen vorhielte, dass andere Unternehmen derselben Branche ein Tax CMS-System installiert hätten.

Mittlerweile verwenden die Hauptzollämter und ihre Dienststellen (Zollämter) Fragebögen, mit denen sie die Aufbau- und Ablauforganisation sowie interne Kontrollen des geprüften Unternehmens abfragen.

Sofern sich der Vorwurf wenigstens leichtfertigen Verhaltens erhärtet, verlängert sich die einjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auf dann fünf Jahre, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Damit wird auch der Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht i.S.d. § 130 OWiG für das fahrlässige Verhalten ausreichen. Eine Selbstanzeige ist damit nicht (mehr) möglich und sogar eine Gewinnabschöpfung wird damit ein rechtliches Fundament erhalten.

Zusammenfassung zu Tax-Compliance-Managementsystems

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