Aufgabe:
Die K-AG ist zu 100 % an der T-GmbH beteiligt und hält keine weiteren Beteiligungen. Wann ist eine Schuldenkonsolidierung in den folgenden Fällen vorzunehmen? Wie lauten gegebenenfalls die Konsolidierungsbuchungen?
a) Im Dezember 01 zahlt die Klug-AG die Miete für Januar 02 in Höhe von 10.000 € an die T-GmbH, die Vermieterin ist, im Voraus.
b) Im Dezember 01 zahlt die Klug-AG die Miete für Januar 02 in Höhe von 10.000 € an die S-GmbH, die Vermieterin ist, im Voraus.
c) Die K-AG liefert Waren an die T-GmbH Ende 02 im Werte von 150.000 €. Die T-GmbH beschwert sich allerdings über die mangelhafte Qualität und verlangt eine Reduktion des Rechnungsbetrags in Höhe von 20.000 €.
Vertiefung
Lösung:
a) Die Mutter bucht einen aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten, die Tochter einen passiven. Es liegt keine Aufrechnungsdifferenz vor.
b) Es liegt kein Fall für eine Schuldenkonsolidierung vor, denn die Vermieterin ist kein Konzernunternehmen.
c) Die Mutter bucht eine Forderung, die Tochter eine Verbindlichkeit. Schließlich bucht die Mutter eine Abschreibung auf die Forderung von 20.000 €, die Tochter bucht nichts. Es liegt eine echte Aufrechnungsdifferenz vor.
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