Inhaltsverzeichnis
Für den weiten Konsolidierungskreis sind zusätzlich Gemeinschaftsunternehmen und Assoziierte Unternehmen zu betrachten.
Gemeinschaftsunternehmen
Ein Gemeinschaftsunternehmen hat folgende Eigenschaften:
gemeinschaftliche Führung durch zwei bzw. mehrere Partnerunternehmen,
die Partnerunternehmen gehören zu unterschiedlichen Konzernen (kein weiter Kreis ohne engen Kreis)
als Mutter oder Tochter
die Partnerunternehmen sind unabhängig voneinander.
Merke
Für ein Gemeinschaftsunternehmen besteht ein Wahlrecht, es nach
der Quotenkonsolidierung oder nach
der Equity-Methode
einzubeziehen. Das Wahlrecht kann für jedes Gemeinschaftsunternehmen neu ausgeübt werden.
Man spricht von einem engen und einem weiten Konsolidierungskreis:
Konsolidierungskreis | |
Konsolidierungsmethode | einbezogene Unternehmen |
enger Konsolidierungskreis | |
Vollkonsolidierung | Mutter hat beherrschenden Einfluss |
weiter Konsolidierungskreis | |
Quotenkonsolidierung bzw. Equity-Methode | Gemeinschaftsunternehmen |
Equity-Methode | assoziierte Unternehmen |
Merke
Wichtig ist nun, dass die Quotenkonsolidierung nur dann angewendet werden darf, wenn ein Konzern bereits durch mindestens eine Vollkonsolidierung vorliegt.
Beispiel
Die X-AG und die Y-AG besitzen jeweils 50 % an der Z-GmbH. Ansonsten besitzten beide keine weiteren Beteiligungen. Die Z-GmbH ist eine Gemeinschaftsunternehmung. Allerdings muss weder X noch Y einen Konzernabschluss erstellen.
Liegt ein enger oder ein weiter Konsolidierungskreis vor?
Da weder X noch Y einen Konzernabschluss erstellen muss, liegt gar kein Konsolidierungskreis vor.
Beispiel
Die X-AG und die Y-AG besitzen jeweils 50 % an der Z-GmbH. Außerdem hat X 60 % an der D-AG.
Ist ein Konzernabschluss zu erstellen?
Die X muss einen Konzernabschluss erstellen mit D als Tochter und Z als Gemeinschaftsunternehmen.
Assoziierte Unternehmen
Wenn es sich bei dem Einfluss der Mutter auf die Tochter nicht um einen beherrschenden, wohl aber um einen maßgeblichen Einfluss handelt, so besteht keine Verpflichtung des Einzugs nach der Vollkonsolidierung, wohl aber nach der Equity-Methode. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB vorliegt. Man spricht insgesamt dann von einem assoziierten Unternehmen (§ 311 Abs. 1 Satz 1 HGB). Ein maßgeblicher Einfluss wird dann vermutet, wenn die Mutter mindestens 20 % der Stimmrechte bei der Tochter ausübt (§ 311 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Beispiel
Die A-AG besitzt 25 % der Stimmrechte an der B-GmbH. Es liegt kein Beherrschungsvertrag vor, ebenso ist keine einheitliche Leitung der Mutter auf die Tochter zu erkennen.
Wie ist die B-GmbH in den Konzernabschluss der A-AG mit einzubeziehen?
Ein Einbezug nach § 290 HGB (also Vollkonsolidierung wegen einer Beherrschung) ist nicht möglich, da zwar eine Beteiligung vorliegt, aber keine einheitliche Leitung. Demnach ist zu prüfen, ob die B wenigstens ein assoziiertes Unternehmen der A darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn der Einfluss der A auf die B zwar nicht beherrschend, aber maßgeblich ist. Da die Beteiligung der Stimmrechte bei mehr als 20 % liegt, wird dies vermutet.
Beispiel
Die A-AG aus vorherigem Beispiel besitzt lediglich 15 % der Stimmrechte an der B-GmbH, ist allerdings ihr Hauptauftragsgeber.
Wie ist der Sachverhalt unter diesen Umständen zu beurteilen?
Im vorliegenden Beispiel greift die Beteiligungsvermutung nicht. Allerdings liegt bei wichtigen Abnehmer-/Lieferantenverhältnissen trotzdem ein maßgeblicher Einfluss vor. Insofern ist die B-GmbH ein assoziiertes Unternehmen der A-AG, nach der Equity-Methode hat ein Einbezug stattzufinden.
Wenn allerdings die Beteiligung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist, so braucht auch nach der Equity- Methode kein Einbezug stattzufinden (§ 311 Abs. 2 HGB).
Das Kapitel "Rechnungslegungskreis der Konzernrechnungslegung" ist somit abgeschlossen.
Es folgt nun das dritte Kapitel "Vereinheitlichung der Bilanzen der Konzernunternehmen".
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