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Umsatzsteuer für Bibus - Leistungen

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Umsatzsteuer für Bibus

Leistungen

Zunächst ist der Begriff der Leistung allgemein zu bestimmen, denn die Leistung ist der Oberbegriff für alle nach § 1 I Nr. 1 UStG steuerbaren Umsätze. Unter einer Leistung versteht man alles, was Gegenstand eines Rechtsverkehrs sein kann (A 1.1 III 1 UStAE). Hierbei kommt es nicht so sehr auf das Verpflichtungsgeschäft an, sondern vielmehr auf das Erfüllungsgeschäft.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer A und der B vereinbaren eine Lieferung über drei Tische. Der Kaufpreis soll bei je 500 € netto liegen. Weil der A am Liefertag "einen guten Tag hat", gewährt er dem B einen Rabatt auf die Tische in Höhe von 100 €, liefert sie also für 400 €.

Gegenstand ist also die tatsächliche Erfüllung des Geschäfts für 400 €, nicht das vereinbarte Geschäft in Höhe von 500 €.
Umsatzsteuerlicher Gegenstand ist die einzelne Leistung des Unternehmers, weshalb der Umfang der jeweiligen Leistung festzulegen ist. Dies ist wichtig für die Beurteilung der Steuerbarkeit, für die Bestimmung des Leistungsortes sowie des Zeitpunkts der Leistung, schließlich für die Möglichkeit einer Steuerbefreiung und außerdem für die Festlegung des anzuwendenden Steuersatzes.

Merke

Hier klicken zum AusklappenSchließlich ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung wichtig. Dieser besagt, dass die Hauptleistung stets Vorrang vor der Nebenleistung hat und die Nebenleistung ein unselbstständiger Teil der Hauptleistung ist, sowie das Schicksal der Hauptleistung teilt (A 3.10 V 1 UStAE).

Man spricht von einer Nebenleistung, wenn diese

  • nebensächlich im Vergleich zur Hauptleistung ist, zusätzlich
  • ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Hauptleistung im Sinne einer Abrundung und einer Ergänzung gegeben ist und zusätzlich
  • die Nebenleistungen üblich sind.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDas Catering-Unternehmen Wurst AG aus Mannheim liefert Currywürste auf die Party des Friedolin. Zusätzlich stellt sie dem Friedolin für den Abend leihweise Besteck und Geschirr zur Verfügung.

Das Ausleihen des Bestecks und des Geschirrs ist eine Nebenleistung, weil es im Vergleich zur Lieferung der Currywürste nebensächlich ist, sehr wohl aber ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Lieferung der Currywürste gegeben ist, weil diese die Speisen abrunden und ergänzen. Außerdem sind sie üblich im Rahmen der Lieferung, denn ohne Besteck und Geschirr können die Würste nicht verzehrt werden.
Die Unterscheidung in Haupt- und Nebenleistung ist auch deswegen wichtig, weil unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen belegt sein könnten. Es könnte also sein, dass die eine Leistung mit 7 %, die andere Leistung hingegen mit 19 % belegt ist. Hierbei gilt wieder, dass nicht der Prozentsatz der Nebenleistung, sondern vielmehr jener der Hauptleistung relevant ist.
Wir unterscheiden im Folgenden als „Leistungen“ die

  • Lieferungen und
  • sonstige Leistungen.