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Konzernbilanz nach Handelsrecht - Aufgabe: Grenzwerte bei größenabhängigen Befreiungen

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Konzernbilanz nach Handelsrecht

Aufgabe: Grenzwerte bei größenabhängigen Befreiungen

Sachverhalt 1

Die M-KG hält 100 % der Anteile an der Tochter-KG. Für die Jahre 01 - 04 liegen bzgl. der Anzahl der Arbeitnehmer insgesamt, für die Umsatzerlöse des Konzerns und für die Konzernbilanzsumme folgende Zahlen vor:

Daten/Jahr

01

02

03

04

Arbeitnehmer

6.000

7.000

8.000

4.000

Umsatzerlöse

130 Mio. €

140 Mio. €

100 Mio. €

150 Mio. €

Konzernbilanzsumme

66 Mio. €

70 Mio. €

80 Mio. €

50 Mio. €

Sachverhalt 2

Die folgenden Werte aus den Einzelbilanzen der Mutter-KG und der Tochter-OHG sind in der folgenden Übersicht gegeben. Die Mutter-KG ist zu 100 % an der Tochter-OHG beteiligt. Entscheide, ob nach HGB oder nach dem PublG eine Konzernbilanz erstellt werden muss.

Daten

2015 (MU/TU)

2016 (MU/TU)

2017 (MU/TU)

Arbeitnehmer

2.000/3.000

2.000/4.000

2.000/500

Umsatzerlöse (Mio. €)

100/30

80/100

70/120

Bilanzsumme (Mio. €)

70/30

80/10

90/30

Sachverhalt 3

Die folgenden Werte aus den Einzelbilanzen der M-KG und der T-OHG sind in der folgenden Übersicht gegeben. Die M-KG ist zu 100 % an der T-OHG beteiligt. Entscheide, ob nach HGB oder nach dem PublG eine Konzernbilanz erstellt werden muss.

Daten

Jahr 00 (MU/TU)

Jahr 01 (MU/TU)

Jahr 02 (MU/TU)

Arbeitnehmer

5.000/1.000

6.000/2.000

3.000/3.000

Umsatzerlöse (Mio. €)

80/40

70/50

140/80

Bilanzsumme (Mio. €)

70/20

80/10

90/20

In welchen Fällen besteht eine Pflicht zur Erstellung einer Konzernbilanz?

Vertiefung

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Lösung:

Sachverhalt 1:

Da die M-KG als Kommanditgesellschaft keine Kapitalgesellschaft ist, greifen die handelsbilanziellen Verpflichtungen zur Erstellung einer Konzernbilanz nicht. Zu prüfen ist allerdings, ob nach dem PublG eine Konzernbilanz erstellt werden muss. Die einheitliche Leitung kann als gegeben angesehen werden. Zusätzlich sind die konzernbezogenenen Größenkriterien zu prüfen. Es liegen insbesondere bereits die Daten der (möglichen!) Konzernbilanz vor.

Die konzernbezogenen Größenkriterien lauten:

  • Konzernbilanzsumme mehr als 65 000.000 €,

  • Umsatzerlöse mindestens 130 000.000 €,

  • Anzahl der Arbeitnehmer mindestens 5.000.

Zu Jahr 02:

Mindestens zwei dieser drei Kriterien müssen in drei Geschäftsjahren erfüllt sein. Im Jahr 02 ist der Grenzwert der Arbeitnehmer als auch der Grenzwert für die Konzernbilanzsumme jeweils überschritten, und zwar für die Jahre 01, 02 und 03. Dass der Grenzwert für die Umsatzerlöse von 130 000.000 € im Jahr 03 unterschritten ist, spielt daher keine Rolle. Insgesamt muss daher im Jahre 02 für den Konzern, welcher aus der M-KG als Mutter und der T-OHG als Tochter besteht, eine Konzernbilanz erstellt werden.

Zu Jahr 04:

Im Jahr 04 sieht dies schon wieder gänzlich anders aus. Beide Grenzwerte werden im Jahr 04 unterschritten, sowohl die Arbeitnehmerzahl als auch die Konzernbilanzsumme. Daher ist es nicht richtig, dass mindestens zwei von drei Größenkriterien in den letzten drei Jahren überschritten sind. Im Jahre 04 müsste daher keine Konzernbilanz erstellt werden.

Sachverhalt 2:

Nach dem Handelsgesetzbuch ist die Konzernrechnungslegung nicht verpflichtend, da die Mutter-KG keine Kapitalgesellschaft ist. Sehr wohl könnte allerdings nach dem Publizitätsgesetz die Verpflichtung zur Erstellung einer Konzernbilanz gegeben sein. Die einheitliche Leitung kann als gegeben angesehen werden. Fraglich ist allerdings, ob die konzernbezogenen Größenkriterien erfüllt sind.

Wichtig ist, dass die Größenkriterien für die Konzernbilanz gelten und nicht für die Einzelbilanzen. Die Konzernbilanz wiederum erhält man nicht durch bloße Addition der Einzelbilanzen, da z.B. durch die Schuldenkonsolidierung sehr wohl einzelne Aktivpositionen in der Konzernbilanz kleiner sein können als in den beiden einzelnen Bilanzen zusammen. Es ist also z.B. nicht so, dass die (Konzern-)Bilanzsumme im Jahr 00 bei 70 + 30 = 100 Mio. € liegt. Man kann letztlich nicht sagen, ob im vorliegenden Fall eine Konzernbilanz erstellt werden muss. Vielmehr müssten zusätzliche Angaben über die Verflechtungen der beiden Unternehmen gegeben sein, um zu sehen, ob im Rahmen der Schulden- oder GuV-Konsolidierung einzelne Größen herauszurechnen sind.

Sachverhalt 3:

Obwohl im gegebenen Beispiel ausschließlich die Werte der Einzelbilanzen und nicht die der Konzernbilanz vorliegen, zeigt die Summierung der Einzelbilanzen, dass sie in bestimmten Bereichen unter den für die Konzernbilanz erforderlichen Werten bleibt. Die Größenkriterien für Arbeitnehmer und Bilanzsumme wären grundsätzlich in jedem Jahr erfüllt.